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1.Zweck der Vorschrift

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1§ 8 regelt die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Abs. 1 bestimmt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich ein Disziplinarverfahren eröffnen muss, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt („Legalitätsprinzip“). Abs. 2 definiert sodann Ausnahmen von diesem Einleitungsgebot: Kein Disziplinarverfahren wird eröffnet, wenn ein Maßnahmeverbot nach § 34 vorliegt (Unzulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren) oder eine Disziplinarmaßnahme „aus sonstigen Gründen“ nicht in Betracht kommt – insbesondere also, wenn sich ergibt, dass die Dienstpflichtverletzung nicht erweislich ist oder so leichtgewichtig ist, dass die Schwelle zum Disziplinarrecht noch nicht überschritten ist. Außerdem verbietet Abs. 2 die Einleitung eins Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, gegen den Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 LBG eingeleitet worden sind – also Ermittlungen, die die Entlassung dieses Beamten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zum Ziel haben (Entlassung wegen eines Dienstvergehens, das bei einem Lebzeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte). Abs. 3 erlaubt es der Disziplinarbehörde, von der an sich gebotenen Einleitung nach Ermessen vorläufig abzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, der bei einem bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren dessen Aussetzung erlaubt, sofern in einem anderen Verfahren (etwa einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder in einem gerichtlichen Strafverfahren) Fragen zu entscheiden sind, die für das Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sind. Abs. 4 regelt die Frage, welche Disziplinarbehörde für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, wenn der betroffene Beamte ein Haupt- und ein Nebenamt innehat (etwa ein Professor, der im Nebenamt als Richter tätig ist). Abs. 5 enthält Zuständigkeitsbestimmungen für den Fall des beurlaubten, abgeordneten und zugewiesenen Beamten.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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