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4.Satz 3

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9Nach Satz 3 ist die (positive wie negative) Entscheidung dem Beamten schriftlich und mit Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG)13 bekannt zu geben. (Eine Zustellung ist hier nicht vorgeschrieben, vgl. zur Abgrenzung § 38 Abs. 2 Satz 1, der die förmliche Zustellung von Disziplinarverfügungen verlangt). Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Selbstreinigungsantrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens (mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen) abgelehnt wird. Denn die Schriftlichkeit dieser Ablehnung (inkl. korrekter Begründung) gewährleistet die „Entlastungsfunktion“14 zugunsten des Beamten, die der Gesetzgeber mit der Norm intendiert. Der Beamte hat es nun „schwarz auf weiß“, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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