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4.Abs. 3: Aktenvermerk über Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung

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6Nach Abs. 3 müssen Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung durch die Disziplinarbehörde aktenkundig gemacht werden. Dabei müssen richtigerweise sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände dargelegt werden. Der Aktenvermerk dient der Rechtsklarheit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge, insbesondere im Hinblick auf das Verfolgungsverbot des Abs. 4 Satz 2,17 das es verbietet, eine ausgeschiedene und nicht wieder einbezogene Handlung nach dem Erlass der Disziplinarverfügung zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens zu machen. Der Beamte muss vor der Entscheidung nicht angehört werden (das betrifft insbesondere auch die Erweiterungs- und die Wiedereinbeziehungs-Entscheidung – das ergibt sich aus einem Vergleich mit der Eröffnungs-Entscheidung, vor der der Beamte aus Sicht des Gesetzgebers ja auch nicht angehört werden muss).18 Allerdings muss der Beamte von der getroffenen Ausdehnungs-, Beschränkungs- und Wiedereinbeziehungs-Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 unterrichtet werden – es sei denn, dies würde die Aufklärung des Sachverhalts gefährden. Auch weil der Beamte danach also zwar grundsätzlich, aber eben nicht in jedem Fall von der Ausdehnung, Beschränkung bzw. Wiedereinbeziehung sofort zu unterrichten ist, ist der in Abs. 3 vorgeschriebene Aktenvermerk aus Gründen der Rechtsklarheit sinnvoll. Bei einer Ausweitung muss der Beamte (erneut) gemäß § 11 Abs. 2 über seine Rechte belehrt werden.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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