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4.Abs. 3

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10Die Vorschrift erlaubt es der Disziplinarbehörde – obwohl tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so dass eigentlich nach Abs. 1 ein Disziplinarverfahren eröffnet werden müsste – dennoch (nach Ermessen) vorläufig von der Eröffnung abzusehen, „solange die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 vorliegen“. Damit ist insbesondere der in § 13 Abs. 1 angesprochene Fall erfasst, wonach ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren (nach Ermessen) vorläufig ausgesetzt werden kann, wenn bereits ein sachgleiches Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren läuft (oder ein anderes gesetzlich geregeltes Verfahren i. S. d. § 13 Abs. 1), das die gleiche Tat betrifft (bei dem also Fragen zu entscheiden sind, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sind). In der Regel wird die Disziplinarbehörde in diesen Fällen von ihrem in Abs. 3 Satz 1 eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch machen, von der Eröffnung tatsächlich vorläufig abzusehen und das Ergebnis des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens abwarten. Das ist sinnvoll, weil die Disziplinarbehörde später an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in diesem Straf- bzw. Bußgeldverfahren gebunden sein wird (§ 14 Abs. 1) und die dort tätigen Verfolgungsbehörden häufig erfahrener sind und effektiver aufklären können als die Disziplinarbehörde selbst. Anders, wenn Anlass für sonstige disziplinarrechtliche Maßnahmen besteht, etwa für vorläufige Maßnahmen nach § 21 (vorläufig unterwertige Beschäftigung wegen absehbarer Zurückstufung) oder nach § 22 (vorläufige Dienstenthebung bei voraussichtlicher Entfernung aus dem Dienst oder bei drohender wesentlicher Ermittlungsbeeinträchtigung).44

Wird von der Befugnis nach Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht, das Disziplinarverfahren vorläufig nicht zu eröffnen, muss hierüber ein Aktenvermerk gefertigt und zur Sachakte genommen werden (Abs. 3 Satz 2) – aus Gründen der Rechtsklarheit, und insbesondere, um die Fristen für ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 35 Abs. 2 zu unterbrechen bzw. nach § 35 Abs. 3 zu hemmen.45 Die Entscheidung, vorläufig nicht zu eröffnen, muss dem Beamten nicht bekanntgemacht werden (Vergleich von Abs. 3 Satz 2 einerseits mit Abs. 2 Satz 2 andererseits).

Wurde von der Einleitung vorläufig abgesehen und treten nun aber die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 ein (d. h.: Trotz des noch laufenden Straf-/Bußgeldverfahrens usw. bestehen keine begründeten Zweifel am Sachverhalt oder das Straf-/Bußgeldverfahren usw. kann nicht betrieben werden wegen eines in der Person des Beamten liegenden Grundes oder das Straf-/Bußgeldverfahren usw. ist inzwischen unanfechtbar abgeschlossen oder über die Entlassung des Probe-/Widerrufsbeamten ist inzwischen entschieden), so endet das in Abs. 3 Satz 1 eingeräumte Ermessen zur vorläufigen Aussetzung, so dass die Disziplinarbehörde nunmehr erneut über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entscheiden muss (das ergibt sich aus dem Wortlaut „solange“ in Abs. 3 Satz 1). Ergibt sich dabei, dass nunmehr kein Einleitungshindernis und kein Aussetzungsgrund mehr besteht, so fällt die Behörde auf den Legalitätsgrundsatz aus Abs. 1 zurück und muss nunmehr einleiten – stellt sich dabei andererseits heraus, dass sich (etwa durch den Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens) ein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 34 ergeben hat, ist die Disziplinarbehörde auf Abs. 2 Satz 1 zurückgeworfen und darf ein Disziplinarverfahren (endgültig) nicht einleiten.46

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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