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6.Rechtsschutz des Beamten

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9Sämtliche der in § 10 genannten Entscheidungen (Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung) sind richtigerweise als reine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar,21 vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 (und – im Wege des Erst-recht-Schlusses – § 13 Abs. 4 Satz 2). Hält der Beamte eine Ausdehnungs- oder Wiedereinbeziehungsentscheidung für rechtswidrig, kann er dies erst im gerichtlichen Verfahren gegen die Abschlussverfügung geltend machen.22 Wird ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eröffnet, das dieser wegen eines Verstoßes gegen das Verfolgungsverbot aus Abs. 2 Satz 2 für rechtswidrig hält, so kann der Beamte auch dies erst im gerichtlichen Verfahren gegen die Abschlussverfügung geltend machen.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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