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5.Abs. 4

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11In Abs. 4 Satz 1 geht es um Beamte, die mehrere (konkret-funktionelle) Ämter innehaben, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen; für diesen Fall bestimmt die Norm, dass die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist (auch für Dienstvergehen, die im Nebenamt begangen wurden). Die Begriffe Haupt- und Nebenamt sind in Baden-Württemberg nicht legaldefiniert.47 Nach Auffassung des BVerwG48 muss zur Bestimmung des Nebenamts gedanklich zunächst vom Hauptamt des Beamten ausgegangen werden; das Nebenamt umfasst dann nur solche Aufgaben, die (nicht zum Hauptamt dieses Beamten gehören, aber) ein Dienstherr einem Beamten im Rahmen seiner Organisationsgewalt übertragen kann und die nicht organisatorisch einem Hauptamt zugeordnet sind, aber zugeordnet werden können. Es handelt sich also beim Nebenamt um einen nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird – m. a. W.: eine amtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst außerhalb des Hauptamts des Beamten.49 Beispiele: Ein beamteter Professor übt im Nebenamt eine Tätigkeit als Richter aus (vgl. § 16 VwGO), ein Verwaltungsbeamter prüft im Nebenamt Prüflinge im Zweiten Juristischen Staatsexamen oder unterrichtet eine Referendarsarbeitsgemeinschaft.50 In all diesen Fällen darf nach Abs. 4 Satz 1 nur die Disziplinarbehörde im Hauptamt ein Disziplinarverfahren einleiten. Hat die Disziplinarbehörde des Hauptamts das Disziplinarverfahren eingeleitet, teilt sie dies der Disziplinarbehörde des Nebenamts mit, vgl. § 19 Abs. 2.51 Erfährt die Disziplinarbehörde im Nebenamt von Umständen, die auf ein Dienstvergehen schließen lassen, so unterrichtet sie hiervon die Disziplinarbehörde im Hauptamt (zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit vgl. § 19 Abs. 1 LDG und § 6 LDSG).52

12Liegt der (seltene) Fall vor, dass es an einer Stufung der Ämter nach Haupt- und Nebenamt fehlt,53 so ist jede der gleichrangigen Disziplinarbehörden zur Einleitung des Verfahrens befugt und verpflichtet; Abs. 4 Satz 2 sieht dann vor, dass die Disziplinarbehörden einander über die Absicht informieren, das Verfahren einzuleiten (Verfahrensökonomie und Rechtsschutz des Beamten),54 so dass Kompetenzkonflikte durch entsprechende Absprache von vornherein vermieden werden können.

13Schließlich stellt Abs. 4 Satz 3 klar, dass wegen desselben Sachverhalts nur ein einziges Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet werden darf. Wurde entgegen Abs. 4 Satz 3 ein zweites Disziplinarverfahren eröffnet, so ist dieses spätere Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 einzustellen, weil „aus sonstigen Gründen unzulässig“. Vor diesem Hintergrund ist die in Abs. 4 Satz 2 angeordnete gegenseitige Unterrichtung bei parallel gegebener Zuständigkeit sinnvoll, so dass sich die Behörden einigen können (und müssen), welche das Disziplinarverfahren führt. Die Unterrichtung ist zudem auch deshalb sinnvoll, weil zahlreiche LDG-Vorschriften bei statuswirksamen Disziplinarmaßnahmen deren Erstreckung auf weitere Ämter des Beamten vorsehen (beispielsweise vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3, wonach sich eine Bezügekürzung auf die Bezüge aus allen Ämtern des Beamten erstreckt, die dieser bei ihrem Beginn innehat; vgl. auch § 30 Abs. 1 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 4); dem wird durch die gegenseitige Unterrichtung schon bei der Verfahrenseinleitung Rechnung getragen.55 Und schließlich gilt: Die Anordnung des Abs. 4 Satz 3, wonach wegen desselben Sachverhalts nur ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten geführt werden darf, gilt auch für den Fall, dass dem aktiven Beamten Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis zustehen; solange der Beamte im aktiven Dienst steht, sollen Dienstvergehen nur vom gegenwärtigen Dienstvorgesetzten in Bezug auf das gegenwärtige Beamtenverhältnis verfolgt werden, erst wenn mit Abschluss des Verfahrens feststeht, dass sich die Disziplinarmaßnahme nicht auf Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis erstreckt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 5 und § 33 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 5) und zugleich ein Bedürfnis für eine gesonderte disziplinarische Ahndung in Bezug auf dieses frühere Dienstverhältnis besteht, soll ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet werden können.56

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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