Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 49

6.Abs. 5

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14Gemäß Abs. 5 Satz 1 berühren folgende Umstände die Zuständigkeit der Disziplinarbehörde nicht: Die Beurlaubung des Beamten, die (ja stets nur vorübergehende) Abordnung57 des Beamten zu einer anderen Behörde seines oder eines anderen Dienstherrn sowie die (ebenfalls stets nur vorübergehende) Zuweisung58 des Beamten zu einer Stelle ohne Dienstherrnfähigkeit. Speziell für die Abordnung gilt aber gemäß Abs. 5 Satz 2: Weil der Beamte infolge der Abordnung zusätzlich zu seinem bisherigen Dienstvorgesetzten (und damit zu seiner bisherigen Disziplinarbehörde, vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2) einen weiteren, grds. gleichgeordneten Dienstvorgesetzten dazugewinnt (und damit eine weitere Disziplinarbehörde, vgl. erneut die vorstehenden Bestimmungen), ist bei einem Dienstvergehen, das während der Abordnung begangen wurde, die Abordnungsbehörde zuständige Disziplinarbehörde, weil sie in diesem Fall der Sache und dem Beamten näher steht als die Stammbehörde; die Stammbehörde soll jedoch die Möglichkeit haben, das Verfahren an sich zu ziehen, z. B. um das Fehlverhalten zusammen mit anderen, vor der Abordnung begangenen Verfehlungen in einem einheitlichen Verfahren verfolgen zu können59 – das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere Dienstpflichtverletzungen über die Figur der „Einheit des Dienstvergehens“60 zu einem einheitlichen Dienstvergehen „verklammert“ werden, das grds. in einem einheitlichen Disziplinarverfahren verfolgt mit einer einheitlichen Disziplinarmaßnahme geahndet werden soll.

15Anders ist die Situation bei der (ja stets dauerhaften) Versetzung zu einer anderen Behörde. Mit der Versetzung wechselt der Dienstvorgesetzte und damit auch die Disziplinarbehörde. Die neue Disziplinarbehörde ist zuständig auch für die Verfolgung derjenigen Dienstvergehen, die der Beamte bei seinen vorhergehenden Dienststellen begangen hat. Für den Zuständigkeitswechsel genügt die (äußere und innere) Wirksamkeit der Versetzungsverfügung.61 Hat die alte Dienststelle des Beamten noch vor dessen Wegversetzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann sie dieses weiterführen, „wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt“ (so § 3 Abs. 3 LVwVfG).62

§ 9Einleitung auf Antrag

Der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 18 BDG

§ 36 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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