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1.Zweck der Vorschrift

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1Die Norm regelt das sogenannte Selbstreinigungsverfahren: Sie gibt jedem Beamten das Recht, bei der zuständigen Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Es geht meist um die Situation, dass Behauptungen oder Verdächtigungen gegen den Beamten im Raum stehen. Mit seinem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird der Beamte aber in aller Regel gerade nicht das Ziel verfolgen, dass tatsächlich ein Disziplinarverfahren gegen ihn durchgeführt wird. Vielmehr wird er regelmäßig auf dem Standpunkt stehen, dass er kein Dienstvergehen begangen hat bzw. keine (beweisbaren) konkreten Anhaltspunkte gegen ihn vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Sein Selbstreinigungsantrag zielt daher regelmäßig darauf ab, abgelehnt zu werden. Weil – nach Satz 2 – der Selbstreinigungsantrag nur mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erreicht der Beamte mit dieser (zwingend schriftlichen, vgl. Satz 3) Antragsablehnung die gewünschte Reinwaschung von den im Raum stehenden Vorwürfen. Auf diese Weise erfüllt die Norm den von ihr verfolgten Zweck – eine Art „Rechtsschutzverfahren“, mit dem der Beamte eine objektive und gegen jedermann wirkende Klärung des Verdachts erreichen kann, ein Dienstvergehen begangen zu haben.1 Die Norm dient also seinem Rehabilitierungsinteresse.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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