Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 51

2.Satz 1

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2Satz 1 begründet das Antragsrecht und regelt die Zuständigkeit. Der Beamte hat jederzeit das voraussetzungslose Recht, einen Selbstreinigungsantrag zu stellen. Das Gesetz kennt für den Antrag weder eine Frist noch eine bestimmte Form. Was den Inhalt des Antrags betrifft, muss es nach dem Zweck der Norm genügen, dass der Beamte den in Rede stehenden Verdacht (und damit das denkbare Dienstvergehen) rein tatsächlich ausreichend bestimmt beschreibt und dabei deutlich macht, dass er sich von diesem Verdacht befreien will.2 Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden, weil der Beamte keinesfalls verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Beschreibt der Beamte in seinem Antrag Vorwürfe, die letztlich nicht das Gewicht eines Dienstvergehens erreichen, sondern sich lediglich auf dem Niveau einer mündlichen oder schriftlichen Missbilligung bewegen, so wird in der Literatur zum Teil vertreten, der Antrag sei dann unzulässig.3 Angesichts des Wortlauts des Satzes 1, der für die Zulässigkeit des Antrags keinerlei inhaltliche Voraussetzungen aufstellt und angesichts der oft graduellen (und namentlich für den Beamten nicht einfachen) Abgrenzung, ob bereits die für ein Dienstvergehen notwenige Schwere erreicht ist, dürfte es indes zutreffend sein, von einem zulässigen Antrag auszugehen. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ist dann auch tatsächlich abzulehnen, weil für ein Dienstvergehen ja keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Satz 2) – stattdessen ist sodann (ggf.) zum Mittel der mündlichen bzw. schriftlichen Missbilligung zu greifen; dies kann auch zeitgleich mit der Verbescheidung nach Satz 2 erfolgen, um Missverständnissen vorzubeugen. Unzulässig ist der Antrag aber dann, wenn es ersichtlich am Rechtsschutzinteresse (an einer behördlichen Reinwaschung vom Verdacht eines Dienstvergehens) fehlt: Das kann in Einzelfällen dann anzunehmen sein, wenn es dem Beamten in Wirklichkeit um ganz andere Motive geht.4 Jedenfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das in Frage stehende Fehlverhalten bereits durch eine mündliche oder schriftliche Missbilligung oder gar bereits durch eine Disziplinarmaßnahme erledigt ist oder wenn ein Disziplinarverfahren wegen dieser Sache bereits eingeleitet ist.5 Wurde ein Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt, scheidet ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach Abs. 1 richtigerweise dann aus, wenn sich das Dienstvergehen in der angeblichen Straftat komplett erschöpft, denn dann ist dem Rehabilitationsinteresse des Beamten bereits durch die strafverfahrensrechtliche Einstellungsentscheidung (wegen tatsächlicher Nichterweislichkeit) ausreichend Genüge getan.6

3Der Antrag kann (bis zur Disziplinarverfahrenseröffnung) jederzeit wieder zurückgenommen werden.7 Nach der Eröffnung ist eine Antragsrücknahme ohne Auswirkungen auf das bereits eingeleitete Verfahren. Richtigerweise können auch Ruhestandsbeamte den Antrag stellen.8 Gleiches gilt für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf.9

4Hinsichtlich der Zuständigkeit bestehen keine Besonderheiten: Für die Entscheidung über den Selbstreinigungsantrag ist schlicht diejenige Disziplinarbehörde zuständig, die auch „im Normalfall“ für die Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen zuständig wäre – in aller Regel also die (untere) Disziplinarbehörde gemäß § 7 Abs. 1.10

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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