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3.Satz 2

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5Satz 2 sieht vor, dass dem Selbstreinigungsantrag auf Disziplinarverfahrenseröffnung stets stattgegeben werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Erst im Rückschluss aus Satz 2 ergibt sich, was die Norm eigentlich regeln will: Das eigentliche Begehren des Beamten, nämlich die Ablehnung der Verfahrenseröffnung muss stets Erfolg haben – es sei denn, die Behörde findet wirklich tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, dann muss sie ein Disziplinarverfahren eröffnen.

6Das Eröffnungsgebot des Satzes 2 bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens entspricht im Übrigen dem Legalitätsgrundsatz des § 8 Abs. 1. Nur wenn solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, darf der Eröffnungsantrag abgelehnt werden. Insbesondere darf der Dienstherr die Frage, ob ein Dienstvergehen vorliegt, nicht offen lassen – vielmehr muss er dann das Disziplinarverfahren eröffnen und bei Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens wieder einstellen;11 genau an dieser „reinigenden Wirkung“ (nun eben in Form) der Einstellungsverfügung hat der Beamte nach Vorstellung des Gesetzgebers in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse.

7Dies gilt auch in Fällen, in denen nach § 8 Abs. 2 ohne den Antrag des Beamten ein Verfahren nicht eingeleitet werden dürfte – so ausdrücklich die Gesetzesbegründung.12 Das bedeutet: Selbst wenn zu erwarten ist, dass ein Maßnahmeverbot nach § 34 wegen eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ausschließen wird, und selbst wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme „aus sonstigen Gründen“ nicht in Betracht kommt (etwa wegen eines Maßnahmeverbots infolge Zeitablaufs, § 35 – oder weil eine Disziplinarmaßnahme nach Betrachtung aller Umstände unverhältnismäßig wäre und daher nicht in Betracht kommt): Auf den Selbstreinigungsantrag des Beamten muss in all diesen Fällen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und sodann ggf. wieder eingestellt werden, um auf diese Weise dem Selbstreinigungsanspruch des Beamten Genüge zu tun. Nur, wenn von vornherein keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht auf ein Dienstvergehen rechtfertigen, darf in Selbstreinigungsfällen der Eröffnungsantrag abgelehnt werden.

8Auch, wenn eine Situation vorliegt, die es nach § 8 Abs. 3 eigentlich erlauben würde, derzeit vorläufig von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, muss auf den Selbstreinigungsantrag des Beamten hin ein Disziplinarverfahren eröffnet werden. Der Antrag darf eben nur dann abgelehnt werden, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht auf ein Dienstvergehen rechtfertigen.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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