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1.Zweck der Vorschrift

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1Die Vorschrift regelt die Ausweitung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens, d. h. die Einbeziehung bzw. Ausscheidung einzelner weiterer Handlungen, die dem Beamten zur Last gelegt werden. Dies dient der Konzentration des Verfahrens auf die wesentlichen Vorwürfe bzw. der Beschleunigung durch Ausscheiden unwesentlicher Vorwürfe. Einmal ausgeschiedene Handlungen können ggf. später wieder einbezogen werden. Das geht aber nur bis zum Erlass der Abschlussverfügung: Danach können die ausgeschiedenen Handlungen nicht mehr zum Gegenstand eines (neuen) Disziplinarverfahrens gemacht werden – insoweit enthält die Vorschrift ein absolutes Verfolgungsverbot.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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