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6.Rechtsschutz des Beamten

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11Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Disziplinarverfahrenseröffnung mit der Begründung, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vor, wird sich der Beamte nicht zur Wehr setzen – denn sein (wahres) Ziel der Reinwaschung hat er damit ja erreicht. Anders, wenn sein Antrag als unzulässig verworfen wird (etwa, weil die Behörde das Rechtsschutzbedürfnis verneint). Hier hat der Beamte die Möglichkeit, sich (nicht mittels Widerspruchs, denn dieser ist nach § 15 Abs. 2 AGVwGO hier richtigerweise unstatthaft, aber) durch Klage zu wehren. Statthafte Klageart dürfte die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verbescheidung in der Sache sein (eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, dass das Gericht zu einer Nichteröffnung verurteilt, kommt richtigerweise nicht in Betracht, weil das Gericht damit wohl unzulässig in die allein der Behörde zustehende Disziplinarkompetenz eingreifen würde). Entscheidet die Behörde nicht zeitnah über den Antrag nach Abs. 1, kommt eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht.

§ 10Ausdehnung, Beschränkung, Wiedereinbeziehung

(1) Das Verfahren kann auf weitere Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(2) Aus dem Verfahren können Handlungen ausgeschieden werden, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Ausgeschiedene Handlungen können wieder einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen sind.

(3) Ausdehnung, Beschränkung und Wiedereinbeziehung sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Maßnahmen sind längstens bis zum Erlass der Abschlussverfügung zulässig. Nicht wieder einbezogene Handlungen können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein.

§ 19 BDG

§§ 58 Abs. 2, 27 Abs. 2 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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