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5.Satz 4

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10Satz 4 verweist auf die entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 4 und 5. Diese Normen behandeln Zuständigkeitskonflikte (insbesondere für den Fall, dass der Beamte Haupt- und Nebenämter innehat, § 8 Abs. 4) bzw. Zuständigkeitsklärungen (für den Fall, dass der Beamte beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen ist, § 8 Abs. 5). Diese Regelungen sollen auch dann gelten, wenn das Disziplinarverfahren nicht von Amts wegen sondern auf einen Selbstreinigungsantrag des Beamten hin eröffnet werden soll.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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