Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 54
5.Satz 4
Оглавление10Satz 4 verweist auf die entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 4 und 5. Diese Normen behandeln Zuständigkeitskonflikte (insbesondere für den Fall, dass der Beamte Haupt- und Nebenämter innehat, § 8 Abs. 4) bzw. Zuständigkeitsklärungen (für den Fall, dass der Beamte beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen ist, § 8 Abs. 5). Diese Regelungen sollen auch dann gelten, wenn das Disziplinarverfahren nicht von Amts wegen sondern auf einen Selbstreinigungsantrag des Beamten hin eröffnet werden soll.