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1.Zweck der Vorschrift

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1Die Norm regelt (bei Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung des Disziplinarverfahrens sowie bei der Wiedereinbeziehung vormals ausgeschiedener Handlungen) die Unterrichtung des Beamten (Abs. 1), seine Belehrung (Abs. 2) und Erstanhörung (Abs. 3) sowie verfahrensrechtliche Folgen (Abs. 4). Dabei dienen die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens.1 Die Vorschrift trägt dem Gebot des fairen Verfahrens (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung, das letztlich aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann.2

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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