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Teil 2Disziplinarbehörden, Zuständigkeit

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§ 4Beamte des Landes

Für die Beamten des Landes ist

1. oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,

2. höhere Disziplinarbehörde

a) die Ernennungsbehörde,

b) wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,

3. untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.

Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.

§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 BDG

§§ 16, 27 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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