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Teil 2Disziplinarbehörden, Zuständigkeit
Оглавление§ 4Beamte des Landes
Für die Beamten des Landes ist
1. oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde,
2. höhere Disziplinarbehörde
a) die Ernennungsbehörde,
b) wenn nach Buchstabe a der Ministerpräsident zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde,
3. untere Disziplinarbehörde der Dienstvorgesetzte.
Jedes Ministerium kann durch Rechtsverordnung für die Beamten seines Geschäftsbereichs die höheren und unteren Disziplinarbehörden abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 bestimmen.
§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 BDG
§§ 16, 27 LDO