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3.Bestimmung der Disziplinarbehörden

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3a) Untere Disziplinarbehörden sind grundsätzlich die Dienstvorgesetzten (Satz 1 Nr. 3). Dienstvorgesetzter ist (begrifflich), wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LBG). Das LBG definiert aber die Dienstvorgesetzten nicht selbst, sondern betont in § 3 Abs. 3 Satz 2 LBG, dass „durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt“ wird, wer Dienstvorgesetzter ist. Für die Landesbeamten geschieht dies vornehmlich in §§ 3 ff. BeamtZuVO. Grundsätzlich ist der Behördenleiter (unmittelbarer) Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Behörde, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO (Einzelheiten hierzu sogleich unter Rn. 4 ff.). Der Dienstvorgesetzte hat stets die Möglichkeit, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen (§ 3 Abs. 2 und 3 LBG sowie – klarstellend – § 8 BeamtZuVO); insbesondere kann er also (generell oder im Einzelfall) einen Untersuchungsführer beauftragen, der an seiner Stelle das Disziplinarverfahren durchführt.

Im Einzelnen bestimmen (in Anknüpfung an Satz 1 Nr. 3) die §§ 3 bis 9 BeamtZuVO den Dienstvorgesetzten, der die Funktion der unteren Disziplinarbehörde wahrnimmt. In Anknüpfung an Satz 2 bestimmen sodann die §§ 13 bis 15 BeamtZuVO im bestimmten Spezialbereichen direkt die untere Disziplinarbehörde. Danach ergibt sich Folgendes:

4aa) Nach der allgemeinen Regelung des § 3 BeamtZuVO gilt:

– Der Minister ist Dienstvorgesetzter (und damit untere Disziplinarbehörde) „seiner“ Beamten, also der in seinem Ministerium tätigen Landesbeamten, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeamtZuVO. Der Minister ist zudem Dienstvorgesetzter der Leiter derjenigen Behörden und Stellen, die seinem Ministerium unmittelbar nachgeordnet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO). Schließlich ist der Minister auch Dienstvorgesetzter der stellvertretenden Leiter dieser Behörden und Stellen (soweit es um die hier in Frage stehenden disziplinarrechtlichen Befugnisse des Dienstvorgesetzten geht, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3g) BeamtZuVO).

– Die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen (Beispiel: Regierungspräsident, Oberfinanzpräsident) sind Dienstvorgesetzte „ihrer“ Beamten, also der Beamten dieser Behörden und Stellen, § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO.4 Sie sind zudem Dienstvorgesetzte der Leiter (und auch der stellvertretenden Leiter) der ihren Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen, § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BeamtZuVO (Beispiel: Den Regierungspräsidien sind nachgeordnet die Landratsämter, so dass der Regierungspräsident Dienstvorgesetzter der Ersten Landesbeamten ist, die dort als stellvertretende Leiter fungieren,5 vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 LKrO; der Oberfinanzdirektion sind unmittelbar nachgeordnet die Finanzämter).

Im Übrigen gilt ganz allgemein, dass der Behördenleiter Dienstvorgesetzter der Beamten in seiner Behörde ist, vgl. die zentrale Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO: „Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter.“ Daraus ergibt sich insbesondere (recht praxisrelevant), dass grundsätzlich der Landrat als Behördenleiter des Landratsamts Dienstvorgesetzter der Landesbeamten ist, die in seinem Landratsamt arbeiten6 (mit Ausnahme des Ersten Landesbeamten, für den richtigerweise der Regierungspräsident als untere Disziplinarbehörde fungiert, s. o.). Gelegentlich wird in Spezialgesetzen ausdrücklich definiert, wer Behördenleiter ist: So erklärt § 9 Abs. 4 Satz 2 GeschO Landtag, dass die Landtagsverwaltung dem Präsidenten des Landtags untersteht (damit ist er untere Disziplinarbehörde der Landtagsbeamten). Für die Beamten beim Rechnungshof bestimmt § 4 Abs. 1 RHG, dass der Präsident des Rechnungshofs die Verwaltung des Rechnungshofs leitet; damit ist er untere Disziplinarbehörde der Beamten beim Rechnungshof.

– Eine Sondervorschrift enthält insoweit § 3 Abs. 3 Satz 2 BeamtZuVO für das Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim: Dienstvorgesetzter der dortigen Beamten ist der Direktor des Landesmuseums; dagegen ist der Vorsitzende des Stiftungsrates der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Dienstvorgesetzter des Direktors des Landesmuseums und auch dessen Stellvertreters.

5bb) Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums bestimmt § 4 BeamtZuVO als Sondervorschrift:

– Der Kultusminister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, die im Kultusministerium selbst arbeiten (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtZuVO) und der Beamten, die in Behörden und Stellen arbeiten, die dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordnet sind (§ 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).

– Ansonsten gilt nach § 4 Satz 2 BeamtZuVO: Der Regierungspräsident ist Dienstvorgesetzter für alle übrigen Beamten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Beachte ergänzend auch § 13 KMZuVO:7 Danach sind die Regierungspräsidien auch Dienstvorgesetzte (und damit untere Disziplinarbehörde) für die Beamten an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung und an den Pädagogischen Fachseminaren.

6cc) Für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums regelt § 4a BeamtZuVO:

Grundsätzlich ist der Wissenschaftsminister Dienstvorgesetzter der Beamten seines Geschäftsbereichs – vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung (§ 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO) und vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der BeamtZuVO selbst.

Eine solche andere gesetzliche Regelung ist § 11 Abs. 5 LHG: Danach ist Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Wissenschaftsminister (§ 11 Abs. 5 Satz 1 LHG). Allerdings kann der Wissenschaftsminister bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Rektor übertragen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 LHG). Eine solche Übertragung enthält § 13 BeamtZuVO: Danach ist der Vorstandsvorsitzende der Hochschule (heute: der Rektor) untere Disziplinarbehörde für die Hochschullehrer. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten der Hochschule ist ebenfalls der Rektor (§ 11 Abs. 5 Satz 3 LHG). Ist der Rektor ausnahmsweise nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung untere Disziplinarbehörde; ist auch dieses nicht Beamter, ist das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde (§ 11 Abs. 5 Satz 4 LHG).

Abweichend hiervon gilt für die Beamten des Landesarchivs (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BeamtZuVO): Ihr Dienstvorgesetzter ist der Leiter des Landesarchivs. Und für die Anwärter des mittleren Bibliotheksdienstes, die bei der Württembergischen Landesbibliothek bzw. der Badischen Landesbibliothek arbeiten, gilt: Ihr Dienstvorgesetzter ist der Leiter ihrer Landesbibliothek.

7dd) Besondere Regelungen zum Dienstvorgesetzten im Bereich Justiz und Justizverwaltung:

Vorab ist festzuhalten: Auch für Richter im Landesdienst gilt grundsätzlich das LDG, soweit das LRiStAG nichts Abweichendes bestimmt, vgl. im Einzelnen § 72 LRiStAG. Für Staatsanwälte im Landesdienst gilt (nach § 93 LRiStAG) die Vorschrift des § 72 LRiStAG und damit dessen Verweis auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des LDG entsprechend, vgl. zu Einzelheiten § 93 LRiStAG selbst.

Was die Frage der unteren Disziplinarbehörde in diesen Fällen betrifft, so bleiben nach § 9 BeamtZuVO die „besonderen Regelungen über die Dienstvorgesetzten im Bereich der Justiz und der Justizverwaltung (…) unberührt“. Damit sind v. a. die nachfolgenden Bestimmungen angesprochen:

Nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 LRiStAG ist für die Richter des Landes deren unmittelbarer Dienstvorgesetzter untere Disziplinarbehörde. Wer unmittelbarer Dienstvorgesetzter (und damit – über § 4 Satz 1 Nr. 3 – untere Disziplinarbehörde) des Richters ist, bestimmt für die ordentliche Gerichtsbarkeit § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AGGVG. Für die Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt § 38 Abs. 1 VwGO zumindest, dass der Präsident des jeweiligen Gerichts die Dienstaufsicht über die dortigen Richter ausübt.

Für die Staatsanwälte sowie für die Justizbeamten bei den Gerichten und den Justizvollzugsanstalten gilt nach § 16 Abs. 2 AGGVG, dass Dienstvorgesetzter (und damit – über § 4 Satz 1 Nr. 3 – untere Disziplinarbehörde) derjenige ist, der nach § 16 Abs. 1 AGGVG die Dienstaufsicht ausübt.

8ee) Besondere Bestimmung der unteren Disziplinarbehörde für die Beamten des Landesbetriebs Vermögen und Bau:

Nach § 14 Abs. 1 BeamtZuVO ist der Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg untere Disziplinarbehörde der ihm nachgeordneten Beamten.

9ff) Besondere Bestimmung der unteren Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes:

Nach § 14 Abs. 2 BeamtZuVO ist die Abteilung Bundesbau Baden-Württemberg der Oberfinanzdirektion Karlsruhe untere Disziplinarbehörde für die Beamten der Ämter für Bauaufgaben des Bundes.

10b) Höhere Disziplinarbehörden der Landesbeamten sind die Ernennungsbehörden (Satz 1 Nr. 2 a)). Ist der Ministerpräsident Ernennungsbehörde, so tritt an seine Stelle die oberste Dienstbehörde und bildet die höhere Disziplinarbehörde (Satz 1 Nr. 2 b)).

Wer Ernennungsbehörde ist, bestimmt das ErnG. Das ErnG ist so aufgebaut, dass grundsätzlich (§ 1 ErnG) der Ministerpräsident Ernennungsbehörde für die Beamten und Richter im Landesdienst ist – allerdings nicht, soweit das Ernennungsrecht nach den §§ 2 bis 4 ErnG auf andere Stellen übertragen ist. Tatsächlich ist der Ministerpräsident danach nur noch in wenigen Fällen Ernennungsbehörde – so etwa (vgl. zu Einzelheiten arg. e contrario § 2 Satz 1 Nr. 1 a) ErnG) für die Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A15 und aufwärts, für die beamteten hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschulen sowie für die Richter in Besoldungsgruppe R2 und aufwärts. Ist hernach der Ministerpräsident Ernennungsbehörde, so bestimmt Satz 1 Nr. 2 b), dass an seiner Stelle die oberste Dienstbehörde die Aufgabe der höheren Disziplinarbehörde übernimmt (oberste Dienstbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG die oberste Landesbehörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet, also nach § 7 LVG das jeweilige Fachministerium, bei dem der Beamte ressortiert, bzw. der Rechnungshof bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz).

11In vielen Fällen ist Ernennungsbehörde (nach § 2 ErnG) das Ministerium (bzw. der Landesbeauftragte für den Datenschutz bzw. der Präsident des Rechnungshofs) – nämlich grundsätzlich (d. h. vorbehaltlich § 4 ErnG – hierzu sogleich) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes. Für diese Beamten ist das Ministerium also (nach Satz 1 Nr. 2a) höhere Disziplinarbehörde. Allerdings macht § 4 ErnG (hierzu sogleich) weitreichende Ausnahmen.

12§ 4 ErnG zont in vielen Fällen die Ernennungszuständigkeit von Ministerium (§ 2 ErnG) herunter auf das Regierungspräsidium oder andere Behörden (die dann als höhere Disziplinarbehörden fungieren). Praxisrelevant sind v. a. folgende Fälle:

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 1a) ErnG sind grds. die Regierungspräsidien Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes (mit Ausnahme der Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg), ebenso für die Lehrer in den Laufbahnen des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 sowie für Pharmazieräte als Ehrenbeamte.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 2 ErnG ist das Regierungspräsidium Stuttgart Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes der Versorgungsverwaltung.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 3 ErnG ist das Regierungspräsidium Freiburg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten an den Landratsämtern in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Forstdienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 4a) ErnG sind die Oberfinanzdirektion und der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg (jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich) Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 5b) ErnG sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes (mit Ausnahme der Amtsanwälte).

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 6 ErnG sind die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 7 ErnG sind die regionalen Polizeipräsidien, das Polizeipräsidium Einsatz, das Landeskriminalamt, das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei, die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, die Landesfeuerwehrschule, das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Statistische Landesamt Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 8 ErnG ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes am Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei den Landratsämtern, deren Planstellen im Einzelplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz veranschlagt sind.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 9 ErnG ist die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 10 ErnG ist die Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 12 ErnG ist das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (für seinen Zuständigkeitsbereich und für die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte) Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren, des gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 (mit Ausnahme der in § 2 Satz 3 ErnG genannten Beamten des schulpsychologischen Dienstes und den Leitern sowie den stellvertretenden Leitern der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte).

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 13 ErnG sind die Universitäten Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 14 ErnG sind die Pädagogischen Hochschulen, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums, die Kunsthochschulen und die Dualen Hochschule Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 (mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule und mit Ausnahme der Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes) sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 15 ErnG sind die Hochschule für angewandte Wissenschaften Ludwigsburg – Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen und die Hochschule für angewandte Wissenschaften Kehl – Hochschule für öffentliche Verwaltung Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Regierungsinspektoranwärter.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 16 ErnG ist das Landesarchiv Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 17 ErnG sind die Badische Landesbibliothek und die Württembergische Landesbibliothek Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14 sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 18 ErnG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 19 ErnG sind die Justizvollzugsanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus und die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

– Nach § 4 Satz 1 Nr. 20 ErnG sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) für die Beamten des mittleren Dienstes (soweit sie nicht schon von Nr. 19 umfasst sind).

13Für die Beamten beim Landtag von Baden-Württemberg ist Ernennungsbehörde (und damit höhere Disziplinarbehörde) der Landtagspräsident, Art. 32 Abs. 3 Satz 3 LV.

14c) Oberste Disziplinarbehörden sind die obersten Dienstbehörden (Satz 1 Nr. 1). Oberste Dienstbehörde des Beamten ist grundsätzlich das Ministerium (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 LVG), in dessen Geschäftsbereich der Beamte ressortiert.

Für die Beamten beim Rechnungshof ist der Rechnungshof oberste Dienstbehörde (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 LVG) und damit oberste Disziplinarbehörde.

Für die Beamten beim Landesbeauftragten für Datenschutz ist dieser oberste Dienstbehörde (§ 8 Abs. 5 LVG) und damit oberste Disziplinarbehörde.

Für die Beamten beim Landtag von Baden-Württemberg ist der Landtagspräsident oberste Dienstbehörde (Art. 32 Abs. 3 Satz 4 LV) und damit oberste Disziplinarbehörde.

§ 5Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Für die Beamten der Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

1. gegenüber Landräten, Bürgermeistern und Beigeordneten die Rechtsaufsichtsbehörde,

2. im Übrigen der Dienstvorgesetzte

wahr.

(2) Für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nehmen die Aufgaben der Disziplinarbehörden

1. gegenüber dem Leiter der Verwaltung die Aufsichtsbehörde,

2. im Übrigen der Leiter der Verwaltung

wahr. Ist die Leitung der Verwaltung einem Kollegialorgan übertragen oder findet auf Mitglieder des Beschlussorgans einer der in Satz 1 genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen das Landesdisziplinarrecht Anwendung, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Organs wahr.

§ 83 BDG

§§ 124, 127 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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