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1.Zweck der Vorschrift

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1Die Vorschrift bestimmt die für Landesbeamte zuständigen Disziplinarbehörden (dagegen bestimmt § 5 die Disziplinarbehörden, die für die Kommunalbeamten und für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg zuständig sind). Entsprechend dem grundsätzlich dreistufigen Aufbau der Landesbehörden werden die untere, die höhere und die oberste Disziplinarbehörde definiert.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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