Читать книгу Disziplinarrecht Baden-Württemberg - Stefan Stehle - Страница 29
1.Zweck der Vorschrift
Оглавление1Die Vorschrift bestimmt die für Landesbeamte zuständigen Disziplinarbehörden (dagegen bestimmt § 5 die Disziplinarbehörden, die für die Kommunalbeamten und für die Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg zuständig sind). Entsprechend dem grundsätzlich dreistufigen Aufbau der Landesbehörden werden die untere, die höhere und die oberste Disziplinarbehörde definiert.