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2.Funktionen der Disziplinarbehörden

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2Die untere, höhere und oberste Disziplinarbehörde haben unterschiedliche Funktionen:

– Die untere Disziplinarbehörde ist nach § 7 Abs. 1 (grundsätzlich) allzuständig für „die Aufgaben und Befugnisse der Disziplinarbehörden“ (jedoch können nach § 7 Abs. 2 die höhere und oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren aus dienstlichen Gründen jederzeit an sich ziehen). Wenn das LDG also an verschiedenen Stellen von „der Disziplinarbehörde“ spricht, ist damit (bei Landesbeamten) grundsätzlich die untere Disziplinarbehörde gemeint. Insbesondere ist die untere Disziplinarbehörde demnach zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Landesbeamter ein Dienstvergehen begangen haben könnte (§ 8 Abs. 1; begeht ein abgeordneter Beamter ein Dienstvergehen, ist die Disziplinarbehörde der aufnehmenden Behörde zuständig, wenn nicht die entsendende Disziplinarbehörde die Verfolgung an sich zieht, so § 8 Abs. 5 Satz 2). Die untere Disziplinarbehörde ist es auch, die hernach die Ermittlungen durchführt (§§ 15 ff., vgl. insbesondere etwa § 16 Abs. 3 Satz 2, wonach der „Leiter der Disziplinarbehörde“, und damit eben der Leiter der unteren Disziplinarbehörde, § 7 Abs. 1, beim Verwaltungsgericht unter Umständen die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen im Disziplinarverfahren beantragen kann). Und schließlich gilt: Bei Klagen in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz wird das Land durch diejenige Disziplinarbehörde vertreten, die das Verfahren führt oder die Abschlussverfügung erlassen hat (so § 11 Satz 4 BeamtZuVO) – das ist in aller Regel die untere Disziplinarbehörde1 (es sei denn, die höhere oder oberste Disziplinarbehörde hat das Disziplinarverfahren nach § 7 Abs. 2 an sich gezogen).

– Bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen bedarf die untere Disziplinarbehörde der Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde: Dies schreibt § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Maßnahmen nach §§ 29 bis 33 vor, also wenn die untere Disziplinarbehörde einem Landesbeamten die Bezüge oder das Ruhegehalt kürzen will (§ 29 bzw. § 32), ihn zurückstufen will (§ 30), ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernen (§ 31) oder ihm das Ruhegehalt aberkennen will (§ 33). Wird eine dieser Maßnahmen ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Verfügung rechtswidrig macht; der Fehler kann jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 LVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (VGH) mit heilender Wirkung nachgeholt werden durch nachträgliche Einholung der Zustimmung.2 Eine weitere Befugnis der höheren Disziplinarbehörde besteht darin, das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen zu können (§ 7 Abs. 2).

– Der obersten Disziplinarbehörde obliegt vor allem die Dienstaufsicht im Sinne der Fachaufsicht.3 Daneben hat auch sie die Möglichkeit, das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen zu können (§ 7 Abs. 2).

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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