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5.Verfassungsrechtlich fundierte Prinzipien gelten „aus sich heraus“

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7Zwar werden im Disziplinarverfahren keine Kriminalstrafen verhängt, dennoch gelten bestimmte verfassungsrechtlich garantierte Prinzipien der Strafzumessung und des Strafverfahrens auch im Disziplinarrecht:

Was die Strafzumessung betrifft, gehören hierzu in erster Linie das Schuldprinzip und das Übermaßverbot.18 Das Bundesverfassungsgericht betont, dass „jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, (…) Schuld voraus[setzt]“. Die Strafe müsse daher „in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen“. Insoweit decke sich „der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot“. Aus dem Übermaßvorbot sei außerdem das Recht auf ein faires Verfahren abzuleiten,19 aus dem u. a. auch der Anspruch des Betroffenen folge, dass das Disziplinarverfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt wird20 (vgl. ergänzend hierzu § 37 Abs. 3). Auch die Unschuldsvermutung gehört zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die im Disziplinarverfahren Anwendung finden.21 Aus ihr ergeben sich strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung: Zur Widerlegung der Unschuldsvermutung bedarf es danach der „vollen Gewissheit“ über den Tathergang. Erforderlich sei ein „nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen“, der Beweis der Schuld müsse „mit lückenlosen, nachvollziehbaren und logischen Argumenten geführt sein“, die Beweiswürdigung müsse „auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein“, der Schuldspruch müsse sich mit „allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander[setzen]“ und die Beweiswürdigung darlegen. Zu den rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgrundsätzen gehört dabei auch der Beweiswürdigungsgrundsatz „in dubio pro reo“22.

§ 3Bezüge, Ruhegehalt

(1) Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag. Die monatlichen Bezüge von Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich als Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Bezüge) der letzten sechs vollen Kalendermonate, bevor eine vorläufige Dienstenthebung wirksam oder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde.

(2) Wird das Ruhegehalt nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemindert, bleiben die auf dem Familienzuschlag beruhenden Teile außer Ansatz.

§§ 2a, 7 Satz 2 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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