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2.Bestimmung der zuständigen Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamte

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2Für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten ist (nach Satz 1) grundsätzlich diejenige Disziplinarbehörde zuständig, die beim Eintritt des Beamten in den Ruhestand seinerzeit für ihn zuständige Disziplinarbehörde war (bzw. der seinerzeit zuständige Dienstvorgesetzte falls es an einer Disziplinarbehörde fehlt).

Existiert diese ehemals zuständige Stelle mittlerweile nicht mehr (etwa wegen Auflösung1 im Zuge einer Verwaltungsreform), so bestimmt die für den Beamten zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde die für den Beamten nunmehr zuständige Disziplinarbehörde (Satz 2).

Für den (kaum praktisch werdenden) Fall, dass auch die ehemals oberste Dienstbehörde des Beamten mittlerweile nicht mehr besteht, bestimmt dasjenige Ministerium die zuständige Disziplinarbehörde, dem der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand fachlich zugeordnet2 war (Satz 3). Obwohl der Wortlaut dieser Norm nur auf Landesbeamte gemünzt ist (nur sie sind fachlich einem Ministerium zugeordnet), soll die Norm auch gelten für die Ruhestandsbeamten der Kommunen und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes – so ausdrücklich die Gesetzesbegründung3.

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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