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Vorwort

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Das neue Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg ist am 22.10.2008 in Kraft getreten und ersetzte die bisherige Landesdisziplinarordnung. Im Verhältnis zur vorher geltenden LDO wurde mit dem Landesdisziplinargesetz eine grundlegende Neuregelung und Reform des Disziplinarverfahrens in Baden-Württemberg umgesetzt.

Mit dem LDG wurde eine weitgehende Lösung des Disziplinarverfahrens vom Strafprozessrecht und seine Angleichung an das verwaltungsrechtliche Verfahren vorgenommen. Ein einheitliches Disziplinarverfahren wurde eingeführt und die bisherige Unterscheidung zwischen Vorermittlungen und förmlichem Verfahren mit unterschiedlichen Verteidigerrechten aufgegeben. Zudem wurden gesetzliche Bemessungstatbestände für die einzelnen Disziplinarmaßnahmen in das LDG aufgenommen und dem Dienstherrn das Recht eingeräumt, sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung selbst zu erlassen. Sogar bei Verhängung der Höchstmaßnahme ist der Dienstherr nicht mehr wie im Bund und in den anderen Bundesländern auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen den Beamten angewiesen. Gegen alle Verfügungen der Disziplinarbehörde gewährt das LDG den Beamtinnen und Beamten Rechtsschutz durch die Möglichkeit, unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Bei leichten und mittelschweren Dienstvergehen besteht erstmals auch die Möglichkeit für die Disziplinarbehörde, das Verfahren mit Zustimmung des Beamten nach Erfüllung von Auflagen einzustellen. Zudem besteht mit Zustimmung des Gerichts in gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Diese Neuordnung des Disziplinarverfahrens hat sich in der bisherigen Praxis bewährt. Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.4.2016 – 2 C 4/15 wurde auch die Übertragung der gesamten Disziplinargewalt – einschließlich der Höchstmaßnahmen – auf die Disziplinarbehörde als verfassungsmäßig bestätigt, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums besteht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahmen in einem Disziplinarverfahren unter einem Richtervorbehalt stehen. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BvR 2055/16 zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Nicht nur vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das LDG an Dienstvorgesetzte, Ermittlungsführer und alle anderen, die mit dem Ablauf eines Verfahrens befasst sind, sehr hohe Anforderungen stellt, weil der Disziplinarbehörde nach der Neuordnung des Disziplinarverfahrens in Baden-Württemberg durch das LDG die gesamte Disziplinargewalt – einschließlich der Höchstmaßnahmen – übertragen worden ist. Hierfür möchte diese Kommentierung, welche von einem Autorenteam aus den Bereichen der Verwaltung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Hochschulen, der Polizei und der Anwaltschaft erstellt worden ist, eine Hilfe und Orientierung bieten. Hierzu wurde neben der Kommentierung des LDG und der für das Disziplinarverfahren einschlägigen Vorschriften der AGVwGO auch die für die Disziplinarverfahren wesentliche Thematik des materiellen Disziplinarrechts in die Kommentierung aufgenommen.

Wir wünschen der Kommentierung eine interessierte Leserschaft. Anregungen und Kritik an die Autoren sind jederzeit erwünscht.

Stuttgart, Freiburg, Kehl, Karlsruhe, im September 2020

Beate Burr

Jörg Düsselberg

Christoph Eckstein

Stefan Stehle

Stefan Wahlen

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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