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4. Erfasste Arten von Beamtenverhältnissen

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5Erfasst sind grds. alle Arten von Beamtenverhältnissen, also nicht nur der Beamte auf Lebenszeit, sondern auch der Beamte auf Zeit, der Beamte auf Widerruf, der Beamte auf Probe und der Ehrenbeamte – auch Ruhestandsbeamte sind erfasst (s. o. Rn. 1). Allerdings sind nicht gegenüber allen Beamten auch alle Disziplinarmaßnahmen verhängbar. So können gegen Ruhestandsbeamte nur die Disziplinarmaßnahmen Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (nach §§ 32 bzw. 33) verhängt werden – so § 25 Abs. 2. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf können nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße verhängt werden – so § 25 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 und 2; liegt ein schwerwiegenderes Dienstvergehen vor, wird dies in der Regel direkt zur Entlassung dieser Beamten führen (Beamte auf Widerruf können jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG entlassen werden; Beamte auf Probe können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte). Bei Ehrenbeamten sind nur die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich – so § 25 Abs. 1 Satz 2 Fall 3.

§ 2Verfahren

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und, sofern das Verwaltungsgericht in dem Verfahren mitwirkt, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung.

§ 3 BDG

§§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 4 LDO

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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