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3.Abgeordnete Beamte

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4Werden Beamte, die dem Anwendungsbereich des LDG unterfallen, an Behörden außerhalb des Anwendungsbereiches des LDG abgeordnet (etwa an eine Bundesbehörde), so verbleiben sie im Anwendungsbereich des LDG; umgekehrt gilt (ebenso), dass Beamte, die nicht dem LDG unterfallen (etwa: Bundesbeamte) aber an eine Landes- oder Kommunalbehörde usw. in Baden-Württemberg abgeordnet werden, während dieser Zeit weiterhin dem Disziplinarrecht des Bundes unterfallen.10

Disziplinarrecht Baden-Württemberg

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