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1.2 Die Rechte des Urhebers an seinem Werk

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Wie bereits zuvor ausgeführt wird der Urheber durch das Urheberrecht in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt (vgl. § 11 UrhG). Danach schützt das Urheberrecht sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers an seinem Werk, d. h. die Verwertungsrechte einschließlich einer etwaigen wirtschaftlichen Absicherung durch die Sicherung einer angemessenen Vergütung. In diesem Zusammenhang möchte ich zur besseren Veranschaulichung auf das Bild verweisen, das Lettl in seinem Buch zum Urheberrecht unter Hinweis auf Ulmer benutzt: Danach sind die materiellen und ideellen Interessen des Urhebers die Wurzeln eines Baumes. Den Stamm des Baumes bildet das einheitliche Urheberrecht. Die einzelnen Befugnisse des Urhebers sind die Äste und Zweige, die ihre Kraft aus den Wurzeln des Baumes erhalten.8

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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