Читать книгу Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag - Stephan Rademacher - Страница 17

1.3.2 Wichtige „Schranken“ für Schulen und Bildungseinrichtungen

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Für den Schulbereich ist vor allem § 60a UrhG von großer Bedeutung, welcher seit der Urheberrechtsreform vom 1. 3. 2018 die zentrale Erlaubnis- bzw. Schrankenvorschrift für Unterricht und Lehre ist und Regelungen aus den ehemaligen §§ 52 (Öffentliche Wiedergabe), 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) und insbesondere 53 Abs. 3 (Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch) in sich vereint. Auch § 44a UrhG ist für Lehrkräfte von großer Bedeutung, da diese „Schranke“ vorübergehende Vervielfältigungshandlungen im Rahmen des Streamings von Filmwerken im Unterricht erlaubt. Nur kurz wird auf § 47 UrhG (Übertragung von Auszügen aus Schulfunksendungen auf Bild- oder Tonträger durch Schulen u. a.) eingegangen. Für Schülerinnen und Schüler wiederum ist § 51 UrhG eine wichtige Norm, regelt sie doch das rechtmäßige Zitieren aus fremden Werken.

Auf andere Schrankenbestimmungen mit Schulbezug soll in diesem Buch nicht näher eingegangen werden, da sie für den Unterrichtsalltag einer Lehrkraft keine größere Relevanz haben. Dazu zählt beispielsweise § 60b UrhG, der die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien durch Schulbuchverlage regelt.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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