Читать книгу Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag - Stephan Rademacher - Страница 11

1.2.1 Verwertungsrechte

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Der Urheber allein hat das Recht zu bestimmen, was mit seinem Werk geschieht und wie damit verfahren wird. Nur der Urheber ist zur Verwertung des Werkes berechtigt und er darf anderen die Nutzung des Werkes untersagen. Die einzelnen Verwertungsrechte sind in den §§ 15–24 UrhG geregelt, wobei zwischen der Verwertung in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) und Verwertung in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) unterschieden wird.

§ 15 Abs. 1 UrhG nennt ausdrücklich das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Hierfür muss das Werk in einem körperlichen Gegenstand enthalten sein (z. B. Buch, Tonträger). Die Verwertung in unkörperlicher Form erfolgt, wenn nur der geistige Gehalt wahrnehmbar ist (Beispiele: Vorsingen eines Liedes, Vorführen eines Filmes).9 Hierunter fällt gemäß § 15 Abs. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Aus dem Recht des Urhebers, zu entscheiden, wie und in welcher Form sein Werk veröffentlicht werden soll, ergibt sich für andere Personen ein Änderungsverbot (vgl. §§ 14, 23, 39, 62 UrhG). Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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