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1.2.2 Urheberpersönlichkeitsrechte

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Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) kennzeichnet die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und ist eine rechtlich selbstständige Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.10 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht begegnet uns in der heutigen Zeit immer wieder. So sind beispielsweise das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und der Schutz der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, von Briefen und Daten (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 201–204 StGB) und der Schutz der Ehre (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB) Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem Urheber steht gemäß § 14 UrhG das Recht zu, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, da dieses eine Verletzung seiner Ehre oder eine Beeinträchtigung seines Rufes darstellen könnte. Integriert jemand ein fremdes Gemälde in ein neues Gesamtkunstwerk, sodass das Gemälde als Teil dieses Gesamtkunstwerkes erscheint, begeht er eine schwerwiegende Beeinträchtigung und somit einen Verstoß gegen § 14 UrhG.11

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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