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1.3 Ausnahmen vom Recht der ausschließlichen Nutzung

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Trotz der sehr umfassenden Rechte des Urhebers an seinem Werk gibt es aber auch Befugnisse, mit denen Dritte in die scheinbar unantastbare Schutzsphäre des Urhebers eingreifen dürfen und dadurch seinen Rechten Grenzen setzen. Solche sogenannten „Schranken“-Regelungen sind eine Folge der Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers einerseits und den Interessen der Allgemeinheit andererseits. Eine Folge dieser Abwägung ist aber auch, dass den rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten fremder Nutzer selbst wieder Grenzen gezogen werden: Bildlich gesprochen werden somit die Schranken des Urheberrechts selbst wieder beschränkt.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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