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1.2.3 Schutzrechte: Abwehr- und Schadensansprüche

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Hat jemand eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem er das originäre Urheberrecht, Verwertungsrechte oder weitere Schutzrechte verletzt hat, so löst dieses Abwehr- und Schadensersatzrechte des Urhebers bzw. der Nutzungsberechtigten aus. Diese Rechte sind im Einzelnen in den §§ 97 ff. UrhG geregelt. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können Urheberrechtsverletzungen zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Verletzers führen. Stellt ein Urheber die unberechtigte Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung oder Bearbeitung fest, die er nicht dulden möchte, kann er den Störer verpflichten, die unberechtigte Nutzung zu unterlassen. Gleichzeitig kann er vom Störer Schadensersatz für die Verletzung verlangen. Nach § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. Ferner bestehen für den Urheber bzw. Nutzungsberechtigten eine Reihe weiterer Rechte wie etwa ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Störer (§ 101 UrhG) oder ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).12

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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