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1.3.1 Die widerstreitenden Interessen

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Das Urheberrecht unterliegt als geistiges Eigentum, genauso wie das Sacheigentum, der Sozialbindung. Artikel 14 des Grundgesetzes sieht vor, dass das Eigentum in Deutschland gewährleistet wird. Der Gebrauch von Eigentum soll aber zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Diese Beschränkungen des Urheberrechts, die im UrhG festgeschrieben sind, bezwecken somit den Schutz beachtenswerter Belange der Allgemeinheit. So lautet es bereits in der amtlichen Gesetzesbegründung des Gesetzgebers aus dem Jahre 1965 „daß der Urheber insbesondere dort im Interesse der Allgemeinheit freien Zugang zu seinen Werken gewähren muß, wo dies unmittelbar der Förderung der geistigen und kulturellen Werte dient, die ihrerseits Grundlage für sein Werkschaffen sind“.15

So stehen sich bei der Frage, welche Beschränkungen der Urheberrechte erforderlich sind, regelmäßig die Interessen des Urhebers an der Ausschließlichkeit seiner Rechte und die Interessen Dritter (z. B. Endnutzer) gegenüber. Diesem Schutz beachtenswerter Belange der Allgemeinheit (wie etwa die nach Artikel 5 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit) wird durch die im Urheberrechtsgesetz festgelegten allgemeinen Schrankenbestimmungen (§§ 45–63 UrhG) Rechnung getragen. Für den schulischen Bereich sind insbesondere die § 52 UrhG (Öffentliche Wiedergabe) und § 60a UrhG (Unterricht und Lehre) von großer Bedeutung.

Die mit dem durch das Grundgesetz vermittelten Schutz des Urheberrechts zusammenhängenden grundlegenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dieses hatte bereits im Jahre 1971 die Gelegenheit, über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schranken des Urheberrechts zu entscheiden16. Danach sei es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertige es, dass geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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