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1.2.4 Urheberrechte und öffentlicher Dienst

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Politiklehrer P entwirft eine umfangreiche Klausur. Die Schulleiterin findet die Arbeit sehr gelungen und beschließt, dass sie in naher Zukunft in einem anderen Kurs noch einmal geschrieben werden soll. Muss P seine Arbeit der Schulleiterin zur Verfügung stellen?

Ja. Grundsätzlich bleibt zwar derjenige, der ein Werk im Rahmen seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses herstellt, der Urheber an diesem Werk. Doch werden dem Arbeitgeber bzw. dem Dienstherren gem. § 43 UrhG ausschließliche Nutzungsrechte an dem jeweiligen Werk eingeräumt, wobei sich deren Umfang aus dem Inhalt und dem Wesen des jeweiligen Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ergibt.13

Erfasst werden stets nur solche Werke, die gerade in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung (Arbeitnehmer) bzw. in Erfüllung des dienstrechtlichen Aufgabenbereiches (Beamte) erschaffen wurden. Dazu zählen für den Bereich der Schule sicherlich alle konzipierten Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungsaufgaben. Künstlerische Werke, die im Rahmen des Werk- oder Kunstunterrichts angefertigt werden, gehören ebenfalls dazu. Auch an Computerprogrammen, die in Ausübung des Dienstes erschaffen werden, erlangt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr die ausschließlichen Nutzungsrechte.14

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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