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1.1 Das „Werk“ als geschütztes Gut des Urheberrechts

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Nach § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Die Tatbestandsmerkmale Literatur, Wissenschaft und Kunst sind dabei weit zu verstehen. Beispiele für diese Werke nennt § 2 Abs. 1 UrhG, etwa Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Da es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, ist es möglich – nicht zuletzt wegen der immer weiter fortschreitenden technologischen Entwicklung – neue Werkarten einzubeziehen.3 Damit können selbstverständlich auch Lehrer Urheber sein, z. B. wenn sie ein Arbeitsblatt gestalten, gemeinsam mit einer Klasse einen Text entwerfen, im Informatikunterricht ein eigenes Computerprogramm entwickeln oder einen Film drehen.

Geschützter Gegenstand des Urheberrechts ist somit das Werk, geschützte Person ist der Urheber des Werkes. Das Verhältnis zwischen dem Werk und dem Urheber stellt § 2 Abs. 2 UrhG klar: Danach muss das Werk eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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