Читать книгу Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag - Stephan Rademacher - Страница 18
1.3.3 Grenzen der gesetzlich erlaubten Nutzung – die „Schranken-Schranken“
ОглавлениеDerjenige, der aufgrund einer Schrankenbestimmung ein Werk zulässigerweise benutzen darf, kann bei der Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschrift seinerseits wiederum beschränkt sein. Diese sogenannten „Schranken-Schranken“ sind insbesondere eine Folge des „Dreistufentests“, wie er sich in Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL wiederfindet: Vereinfacht ausgedrückt darf danach nur dann in die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte mit Hilfe eines Gesetzes eingegriffen werden, wenn es sich um einen Sonderfall handelt (1. Stufe), die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird (2. Stufe) und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (3. Stufe).
Ein wichtiges Beispiel für eine „Schranken-Schranke“ bilden die Bereichsausnahmen des § 60a Abs. 3 UrhG. So dürfen beispielsweise keine Vervielfältigungen aus Schulbüchern angefertigt werden, da dadurch der Primärmarkt für diese Werke gefährdet wäre und es zu einer Beeinträchtigung der normalen Verwertung dieser Werke käme (vgl. die 2. Stufe des Dreistufentests). Weitere Beispiele sind das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) und die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG).