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1.3.4 Vergütungsanspruch des Urhebers

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Es wäre gewiss unbillig, wenn der Urheber fremde Verwertungshandlungen an seinem Werk zum Wohle der Allgemeinheit zwar dulden müsste, er dafür jedoch keine angemessene Entschädigung erhalten würde.

Aus diesem Grund sieht § 60h UrhG vor, dass für die erlaubnisfreie Verwendung in der Regel eine Vergütung zu zahlen ist. Dieser Vergütungsanspruch des Urhebers bildet damit die Kehrseite des Nutzungsanspruchs des Verwenders.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass das Nutzungsentgelt nicht von dem jeweiligen Urheber persönlich erhoben werden kann, sondern immer nur von einer Verwertungsgesellschaft. Hierbei handelt es sich um privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten. Dazu zählen die VG Wort (Verwertungsgesellschaft für Autoren und Verlage), die GEMA (Autorengesellschaft für Komponisten, Textautoren und Musikverleger) oder die VG Bild-Kunst.

Für den Schulbereich ist zum anderen von Bedeutung, dass sich die Vergütungsansprüche nicht gegen die einzelne Lehrkraft richten, die für ihren Unterricht beispielsweise eine Seite aus einem Fachbuch kopiert hat, sondern immer gegen das jeweilige Bundesland. Im Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen (dem sogenannten „Gesamtvertrag Schule“), dessen Vertragspartner einerseits verschiedene Rechteinhaber (die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Musikedition, die Bildungsmedienverlage und die PMG Presse-Monitor GmbH) und andererseits die Bundesländer sind, werden für einen Zeitraum von mehreren Jahren pauschalierte Vergütungszahlungen festgelegt, welche von den Ländern zu entrichten sind. Eine Lehrkraft ist daher beispielsweise nicht verpflichtet nachzuweisen, wie viele Vervielfältigungen sie aus Büchern für ihren Unterricht angefertigt hat.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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