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1.4 Die jüngere Entwicklung des Urheberrechts – das UrhWissG

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Das Urheberrechtsgesetz steht vor der großen Herausforderung, mit der rasanten technischen Entwicklung Schritt halten zu müssen: Digitale Vervielfältigungen, Streaming oder Text- und Data-Mining sind urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die der Gesetzgeber bei der Einführung des UrhG im Jahr 1965 gewiss noch nicht vor Augen hatte.17

Vor diesem Hintergrund hat das UrhG seit der Jahrtausendwende so manches „Update“ erfahren: Nachdem die EU im Jahr 2001 zunächst mit der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EU-Richtlinie 2001/29/EG, InfoSoc-RL) den bis heute verbindlichen Rechtsrahmen für die urheberrechtlichen Verwertungsrechte und die gesetzlich erlaubten Nutzungen im digitalisierten Umfeld geschaffen hatte, wurden diese Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber in den Jahren 2003 mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Erster Korb“) und einer weiteren Novelle 2008 („Zweiter Korb“) in nationales Recht umgesetzt.

Seit dieser Zeit ist die technische Entwicklung jedoch nicht stehen geblieben. Die immer stärkere Digitalisierung und Vernetzung haben die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte weiter verändert, was eine erneute Überarbeitung des UrhG notwendig machte.

Zum 1. 3. 2018 ist daher das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – kurz: UrhWissG – in Kraft getreten, welches für die Bereiche Unterricht und Wissenschaft so manche Veränderung mit sich brachte.18 Mit diesem jüngsten Reformgesetz wollte der Gesetzgeber zum einen den zeitgemäßen digitalen Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, da sich die bis dahin gültigen Schrankenregelungen teilweise noch an analogen Nutzungen orientierten (z. B. durfte eine Lehrkraft, wenn sie für den Unterricht etwas aus dem Fernsehen aufzeichnen wollte, diese Vervielfältigungshandlung bis zum 1. 3. 2018 nur mit Hilfe eines Videorecorders vornehmen). „Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig – zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten.“19

Zum anderen wollte der Gesetzgeber aber auch Ordnung schaffen: Das UrhG enthielt in den §§ 44a ff. UrhG zahlreiche kleinteilige, an unterschiedlichen Stellen geregelte Erlaubnistatbestände zugunsten von Unterricht und Wissenschaft. Diese im Gesetzestext nachzuschlagen und auch richtig anzuwenden war für die eigentliche Zielgruppe – Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Studierende und Lehrende an Hochschulen, Beschäftigte von Bibliotheken, Archiven usw. – kaum möglich. Schließlich war es ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers, nicht näher definierte Rechtsbegriffe wie „kleine Teile eines Werkes“ oder „Werke von geringem Umfang“ zu konkretisieren, um dadurch eine größere Sicherheit bei der Rechtsanwendung zu erreichen.

Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

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