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I. Vorbemerkung

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Das BGB und das darin vorzufindende System der Zuweisung und Übertragung von Vermögensgegenständen erfasst lediglich körperliche Gegenstände und Forderungen, nicht aber Rechte an immateriellen Gütern. Das gilt insbesondere für das Recht der Verfügungen, das vom Eigentum an Sachen (§ 90 BGB) geprägt wird und darauf ausgerichtet ist. Dementsprechend können beschränkt dingliche Rechte auf Immaterialgüterrechte allenfalls dann angewandt werden, wenn das Gesetz auch Rechte als taugliche Rechtsobjekte anerkennt, etwa als Nießbrauch (§§ 1068 ff. BGB)[1] oder als Pfandrecht (§§ 1273 ff. BGB).[2] Die Überbetonung, die das BGB der Selbstständigkeit des Sachrechts gegenüber anderen Rechtsteilen an den Tag legt, ist historisch bedingt. Sie hängt stark mit den intensiven rechtstheoretischen und politischen Bemühungen einer auf das liberale Bürgertum ausgerichteten Privatrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts zusammen, die um die Begründung und Erhaltung subjektiver Rechte bemüht war. Im Sachenrecht geht es – vereinfacht formuliert – um Rechtsbeziehungen zu Sachen. Diese haben sich schon früh, aus unterschiedlichen historischen Wurzeln, zu Rechtsinstituten verdichtet, deren Bewährung und herausragende Bedeutung für das Zusammenleben der Menschen in einer Privatrechtsordnung auf der Grundlage einer liberal verstandenen Marktwirtschaft evident geworden waren: in erster Linie Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Reallasten, auch Besitz.[3] Die Abhängigkeit dieses Systems von den gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Interessen des 19. Jahrhunderts ist überdeutlich. Es sollte nicht dazu führen, diese Systeme als statisch und – zumal im Immaterialgüterrecht – als unveränderbar zu verstehen. Gerade die Herausforderungen eines stetig wachsenden Wirtschaftsverkehrs mit immateriellen Gütern und einer sich zunehmend digital vernetzenden Gesellschaft stellen die Rechtswissenschaft vor die Aufgabe ein mit den zivilrechtlichen Grundsätzen zu vereinbarendes Vertrags- und Verfügungsrecht auch für immaterielle Güter zu entwickeln.

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Als Teil des Sonderprivatrechts unterfallen Patent-, Gebrauchsmuster- oder Sortenschutzrechte, auch das Know-how grundsätzlich dem BGB. Aus diesem Grund kann nicht deutlich genug betont werden, dass für die vertragliche Verwertung technischer Schutzrechte mit einem Inlandsbezug die Grundsätze und Bestimmungen des BGB anwendbar sind. Diese Erwägung steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus den Regelungen technischer Schutzrechte oder verwandter Schutzpositionen etwas anderes ergibt. Hier gewinnen zum Teil auch Rechtsentwicklungen in anderen Gebieten des Geistigen Eigentums wie etwa dem Urheber- und Markenrecht zunehmende Bedeutung, sofern sie sich auf die hier zu behandelnden Schutzrechte übertragen lassen.

Patentvertragsrecht

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