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1. Typenzwang und Typenfixierung

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Das BGB stellt für die Parteien eine abschließende Zahl von dinglichen Rechten zur Verfügung (sog. Typenzwang), die von den Parteien nur eingeschränkt modifiziert oder umgestaltet werden können (sog. Typenfixierung). Der Grund liegt in der absoluten Wirkung dieser Rechte, die von jedermann im Rechtsverkehr beachtet werden müssen. Die Beachtung absoluter Rechtspositionen setzt grundsätzlich eine gesetzliche Regelung voraus, die den wesentlichen Inhalt der dinglichen Rechte und ihre Abgrenzung voneinander für jedermann erkennbar macht.[44]

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Die Rechtsprechung hat zu diesen Grundsätzen in patentvertragsrechtlichen Zusammenhängen noch nicht Stellung genommen. Lediglich im Urheberrecht hat der BGH darauf hingewiesen, dass eine dingliche Aufspaltung urheberrechtlicher Verwertungsrechte zwar nur eingeschränkt möglich, aber dann zulässig ist, wenn es sich um „übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen“ handelt. Als Grundlage dieser Anerkennung dinglich wirkender Teilrechte dienen die vom Gesetzgeber normierten Inhaltsbestimmungen des Nutzungsrechts (vgl. § 32 UrhG).[45] Von dieser Abhängigkeit der Nutzungsberechtigung vom Vertrag hat der BGH im Urhebervertragsrecht inzwischen häufiger Gebrauch gemacht und den Parteien sogar auch ohne typisierte gesetzliche Grundlage die Befugnis zugewiesen, im Wege eines Verfügungsgeschäfts Nutzungsrechte mit dinglicher Qualität einzuräumen.[46] Inhaltlich vordefinierte Nutzungsrechte gibt es also im Urheberrecht – anders als im Sachenrecht des BGB – nicht,[47] freilich auch keine beliebige Gestaltungsfreiheit der Parteien.

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Diese Abweichungen sind bei genauerem Hinsehen auch kein Verstoß oder Widerspruch mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts.[48] Schon die im Sachenrecht des BGB normierten beschränkt dinglichen Rechte sind keineswegs abschließend, sondern wurden von der Rechtsprechung um zusätzliche Rechte und Rechtsfiguren erweitert, wie etwa das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, besondere Treuhandformen oder das Sicherungseigentum. Das Sicherungseigentum steht sogar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den §§ 1204 ff. BGB, die ein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen gerade ausschließen. Eine Erweiterung der von den Parteien wählbaren Typen dinglicher oder verdinglichter Rechtspositionen im Wege der Rechtsfortbildung ist also durchaus zulässig.[49] Diese Möglichkeit der Rechtsfortbildung hat der BGH letztlich auch im Immaterialgüterrecht genutzt. Folgerichtig sieht es inzwischen sogar die Zivilrechtswissenschaft als möglich an, dass auch im gewerblichen Rechtsschutz das Prinzip fest ausgeprägter eigenständiger Rechte eine weitere Auflockerung erfährt.[50]

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Das gilt auch für den Bereich der technischen Schutzrechte. Bei der ausschließlichen Patentlizenz in Form eines teilweise verdinglichten bzw. quasidinglichen Rechts handelt es sich nicht – wie bei den beschränkt dinglichen Rechten des BGB – um ein gesetzlich typisiertes Recht, sondern um eine richterrechtlich anerkannte Form eines absoluten Nutzungsrechts (§ 9 Rn. 39). Auch im Patentrecht können die §§ 9 ff. PatG, § 11 GebrMG als gesetzliche Inhaltsbestimmung des Schutzrechts angesehen werden. Der ausschließlichen Patentlizenz wird – in Anlehnung an die urheberrechtlichen Regelungen der §§ 31 Abs. 2 UrhG bzw. § 9 Abs. 2 VerlG – neben dem positiven Benutzungsrecht auch ein negatives Verbotsrecht zugewiesen.[51] Zudem wird die ausschließliche Lizenz als insolvenzfest anerkannt, wenn sie im Rahmen einer Verfügung eingeräumt wurde und für den Insolvenzverwalter keine Möglichkeit mehr bestand, sie aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuverlangen.[52] Gemeinsam mit dem gesetzlich normierten Sukzessionsschutz (§ 15 Abs. 3 PatG; unten Rn. 37 ff.) erfüllt die ausschließliche Patentlizenz insoweit die elementaren Merkmale dinglicher Rechte.[53] Die Anwendung der Zweckübertragungslehre stellt sicher, dass die einzelnen Benutzungsarten präzise im Vertrag normiert und zur Grundläge möglicher Verfügungsgeschäfte gemacht werden; § 31 Abs. 5 UrhG begründet insoweit eine Spezifizierungslast für die Parteien (Rn. 10). In diesem Rahmen können die Parteien Umfang und Rechtsqualität einer ausschließlichen Lizenz auch ohne gesetzlich typisierte Regelung durch den Lizenzvertrag mit dinglicher Wirkung vereinbaren.

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