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2. Zweckübertragungslehre und Spezifizierungslast

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Rechtsprechung und Gesetzgebung haben in der Vergangenheit aber auch besondere Grundsätze und Wertungen einer Auslegung von Verträgen über immaterielle Güter entwickelt. Eine für das Lizenzvertragsrecht im gesamten Immaterialgüterrecht zentrale Funktion übernimmt die im Urheberrecht gesetzlich normierte Zweckübertragungslehre. Sind danach bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Vertragsparteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Obwohl weder das Patent- noch das Gebrauchsmustergesetz eine entsprechende Bestimmung kennen, werden diese Grundsätze vom BGH auch auf technische Schutzrechte übertragen.[8]

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Der Zweckübertragungsgrundsatz ist im Kern eine Auslegungsregel, die dazu dient, die Interessen des Rechtsinhabers bei Verträgen über sein Schutzrecht zu wahren.[9] Der Erfinder bzw. Rechtsinhaber will danach nicht mehr Rechte übertragen bzw. lizenzieren, als zur Erreichung des Nutzungs- bzw. Verwertungszwecks erforderlich ist.[10] Die Zweckübertragungslehre ist folglich nur subsidiär für den Fall anwendbar, dass eine Vereinbarung nicht getroffen wurde oder diese nicht hinreichend präzise erscheint. In diesem Fall stellt die Zweckübertragungslehre sicher, dass der Umfang der Rechtseinräumung einschließlich konkreter oder gewollter Verfügungen durch den von den Parteien verfolgten Zweck bestimmt und begrenzt wird.

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Der Zweckübertragungsgrundsatz enthält damit eine Spezifizierungslast des Rechtserwerbers bzw. des Verwerters. Werden die Nutzungsarten nicht „ausdrücklich einzeln bezeichnet“ bzw. Teilrechte nicht hinreichend bestimmt, so wird die Auslegung auf den Vertragszweck fixiert und danach das Nutzungsrecht definiert. Das kann auch Rechtsnachteile für den Erwerber nach sich ziehen, insbesondere dann, wenn der Vertragszweck hinter dem Wortlaut der Abmachung bzw. hinter dem nach den allgemeinen Regeln resultierenden Auslegungsergebnis zurückbleibt.[11] Der Zweckübertragungsgrundsatz erlaubt es den Gerichten, pauschale Formulierungen restriktiv auszulegen und auf einzelne, den Vertragszweck hinreichend erfüllende Nutzungsarten oder entsprechende Verfügungen zu begrenzen.

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Daraus folgt freilich keine Einschränkung der Vertragsfreiheit. Der Zweckübertragungsgrundsatz überlässt es grundsätzlich den Vertragsschließenden, wie und wie weitreichend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer Acht lässt, wie unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an dem Schutzrecht eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreicht werden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungssatz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derartigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, dass eine Verpflichtung zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer Patentanmeldung lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, indem ihre Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar ist.[12]

Patentvertragsrecht

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