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III. Grundprinzipien

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Die Regelungen über Verfügungen im BGB beziehen sich weitgehend auf Sachen und Forderungen, nicht aber auf Rechte an immateriellen und ubiquitären Gütern. Ganz grundsätzlich stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit die Grundprinzipien des Bürgerlichen Rechts auf gewerbliche, insbesondere technische Schutzrechte anwendbar sind und insoweit auch als Leitprinzipien eines Patentvertragsrechts fungieren können.

Patentvertragsrecht

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