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2. Gutgläubiger Erwerb

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Das BGB erlaubt in den §§ 932 ff. bzw. §§ 892, 893 BGB auch die Verfügung über Rechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten. Ebenso kann in Ausnahmefällen an unkörperlichen Gegenständen, wie z.B. Forderungen, ein gutgläubiger Erwerb stattfinden, wenn der Veräußerer sich durch einen Rechtsschein, z.B. eine Urkunde (§ 405 BGB), legitimieren kann.[54] Das wirft die Frage auf, ob entsprechende Grundsätze auch in Immaterialgüterrechten gelten können. Die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Immaterialgüterrechten und den Rechten daran haben einige Autoren – teilweise unter entsprechender Anwendung von § 892 BGB – angenommen.[55]

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Gegen einen gutgläubig, auch lastenfreien Erwerb sprechen aber die Vorschriften der § 15 Abs. 3 PatG, § 30 Abs. 5 MarkenG oder § 33 UrhG, die einen Bestandsschutz der Lizenz gegenüber Erwerbern des Schutzrechts wie auch späteren Lizenznehmern normieren. Darüber hinaus können aber auch die Registervorschriften keinen gutgläubigen Erwerb begründen. Während einer Eintragung im Grundbuch konstitutive Bedeutung zukommt, weil der Erwerb von Grundstücksrechten ins Grundbuch eingetragen werden muss (vgl. § 873 Abs. 1 BGB),[56] besteht im Patentrecht diese Wirkung einer konstitutiven Registereintragung nicht. Sowohl für die Erteilung als auch den späteren Erwerb eines Patents ist die Eintragung keine Voraussetzung des Rechtserwerbs. Eine Eintragung im Patentregister hat demzufolge keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage; sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend.[57] Ihre Legitimationswirkung beschränkt sich allein auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten.[58] Hat ein Patentinhaber sein Patent verkauft, ist der Erwerber aber noch nicht ins Register eingetragen worden, kann der noch eingetragene Veräußerer über das Patent keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus. Das schließt freilich eine Ermächtigung (§ 185 BGB) zu entsprechenden Verfügungen nicht aus.

Patentvertragsrecht

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