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4. Sukzessionsschutz

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Abweichend vom Vertragsrecht des BGB genießen Lizenzen an technischen Schutzrechten, aber auch Nutzungsrechte an anderen Immaterialgüterrechten einen gesetzlichen Bestandsschutz vor späteren Verfügungen über das Schutzrecht bzw. das jeweilige Mutterrecht. Dieser sog. Sukzessionsschutz[70] wurde vom Gesetzgeber erstmals im Urheberrechtsgesetz 1965 (§ 33 UrhG), ab 1987 auch im Patentrecht (§ 15 Abs. 3 PatG) und seit 1995 auch im Markengesetz (§ 30 Abs. 5 MarkenG) normiert; die kleineren Schutzrechte stehen dem nicht nach (§ 22 Abs. 3 GebrMG, § 31 Abs. 5 DesignG, § 11 Abs. 2 HalblSchG). Mit Ausnahme des Sortenschutzes[71] hat der Gesetzgeber Lizenzen an Immaterialgüterrechten damit einheitlich verfügungsfest ausgestaltet. Aufgrund der weitgehend einheitlichen Regelungen spricht der BGH inzwischen von einem Grundsatz des Sukzessionsschutzes im gewerblichen Rechtsschutz.[72]

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Rechtstechnisch unterscheiden sich die genannten Bestimmungen von den Sukzessionsschutzregelungen schuldvertraglicher Gebrauchs- und Nutzungsrechte des Zivilrechts (u.a. § 566 BGB). Der Gesetzgeber regelt z.B. die Kontinuität des Mietverhältnisses dadurch, dass im Falle einer Veräußerung des Grundstücks der Erwerber anstelle des Vermieters in das Mietverhältnis eintritt. § 566 Abs. 1 BGB ist damit nach h.M. eine gesetzliche Regelung der Vertragsübernahme,[73] d.h. des gesetzlichen Eintritts des Erwerbers in die Rechte und Pflichten des Vermieters als Vertragspartner des Mieters. Anders als § 15 Abs. 3 PatG wird das Gebrauchsrecht des Mieters nicht gegenüber späteren Verfügungen über das Grundstückseigentum in dem Sinne abstrahiert, dass das Gebrauchsrecht „unberührt“ bleibt. Der Sukzessionsschutz des § 566 BGB wird vielmehr vertraglich gewährleistet, der Mieter kann sich auf die Fortführung des Mietvertrages als Schuldverhältnis verlassen, während § 15 Abs. 3 PatG allein auf das Nutzungsrecht und dessen Immunität gegenüber späteren Verfügungen abstellt. Das zeigt sich auch darin, dass der Lizenzvertrag nach Veräußerung des Patents mit dem Veräußerer – und gerade nicht mit dem Erwerber – fortgeführt wird. Denn § 15 Abs. 3 PatG dient – ebenso wie § 33 UrhG oder § 30 Abs. 5 MarkenG – lediglich dem Bestandsschutz des Nutzungsberechtigten, führt aber – anders als § 566 BGB – nicht zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in das Vertragsverhältnis.[74] Der Gesetzgeber stellt mit § 15 Abs. 3 PatG vielmehr allein auf die Lizenz ab, die durch spätere Verfügungen über das Patent – sei es durch eine translative oder konstitutive Übertragung – nicht berührt wird und insoweit denklogisch eine vom Patentrecht abstrahierte substantielle Rechtsposition voraussetzt. Damit besteht zwischen dem Sukzessionsschutz der §§ 566 bzw. 571 BGB a.F. und dem des § 15 Abs. 3 PatG ein signifikanter Unterschied. Aus diesem Grunde ist auch Auffassungen[75] entgegenzutreten, die § 15 Abs. 3 PatG als Anordnung einer gesetzlichen Vertragsübernahme – beschränkt auf die wechselseitigen lizenzvertragstypischen Pflichten – verstehen. Ohne Zustimmung des Lizenznehmers kann eine Vertragsübernahme nicht konstruiert werden.[76]

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Die Lizenz wird in § 15 Abs. 3 PatG als verfügungsresistentes Nutzungsrecht ausgestaltet. Darin liegt ein charakteristisches Merkmal dinglicher Rechte.[77] Der Gesetzgeber reagierte mit § 15 Abs. 3 PatG vor allem auf die Rechtsprechung des BGH, der einen Bestandsschutz einfacher Lizenzen 1982 – etwa über eine Analogie zu § 571 BGB a.E. (heute § 566 BGB) – abgelehnt hatte.[78] Der Sukzessionsschutz ist ursprünglich zur Stärkung einfacher Patentlizenzen und der damit verbundenen Investitionsinteressen eingeführt worden, die insoweit „verdinglicht“ werden.[79] Die Parteien können abweichende Regelungen im Lizenzvertrag vereinbaren; der Sukzessionsschutz des § 15 Abs. 3 PatG ist dispositiv.[80]

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