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3.5 Zuständigkeiten bei der Feuerwehrbedarfsplanung
ОглавлениеDie Zuständigkeit für die Aufstellung und Fortschreibung eines Feuerwehrbedarfsplans liegt bei der Gemeinde als Träger der Feuerwehr. So gilt beispielsweise in Nordrhein-Westfalen:
»Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.« (§ 3 Abs. 3 BHKG)
Dass die Feuerwehr zu beteiligen ist, bedeutet gleichsam, dass sie nicht selbst die Aufstellung und Fortschreibung durchzuführen hat, ihr diese Aufgabe jedoch – unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Arbeitsbelastung, insbesondere im Ehrenamt – übertragen werden kann. Damit steht vielmehr die Gemeindeverwaltung in der Pflicht, für die Feuerwehrbedarfsplanung Sorge zu tragen.
Aus den Feuerwehrgesetzen der Länder geht nicht konkret hervor, ob der Feuerwehrbedarfsplan einer Gemeinde auch eines Ratsbeschlusses bedarf. Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich jedoch aus den Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Länder. So ist beispielsweise der Rat in Nordrhein-Westfalen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Hierunter fällt auch die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen und damit auch die Feuerwehrbedarfsplanung. Auch Schütte (2000) hebt hervor, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Feuerwehrbedarfsplans für die Sicherheitsarchitektur in der Gemeinde dieser durch Ratsbeschluss festzustellen ist.
Der Rechtscharakter eines Feuerwehrbedarfsplans ist in der Literatur und in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Er hat in jedem Fall unmittelbar nur eine verwaltungsinterne Rechtswirkung, Dritte können keine Ansprüche erheben. Der Feuerwehrbedarfsplan stellt jedoch nicht etwa nur eine unverbindliche Absichtserklärung des Rates der Stadt oder Gemeinde dar, sondern erfährt mit seinem politischen Beschluss eine Selbstbindungspflicht (ähnlich der Wirkung eines Bebauungsplans). Die im Bedarfsplan beschlossenen Maßnahmen sind also – wie andere Ratsbeschlüsse auch – durch den Bürgermeister, die Verwaltung und die Feuerwehr umzusetzen (vgl. z. B. § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
Auch an dieser Stelle wird die Relevanz der Regelungstiefe eines Feuerwehrbedarfsplans deutlich (vgl. Kapitel 3.2). Der Bedarfsplan darf nicht so detailtief ausgeführt sein, dass der Leiter der Feuerwehr seinen Dienstbetrieb nicht umorganisieren kann, da es sonst formell jedes Mal eine Änderung des Feuerwehrbedarfsplans bedürfte.