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3.9 Folgen eines fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplans

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Die Debatte um vermeintlich verbindliche Planungsziele oder öffentliche Darstellungen in der Presse über vermeintlich rechtswidrig aufgestellte Feuerwehren wird meistens mit Falsch- oder Halbwissen geführt. So besteht in der Regel mehr Flexibilität und Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der kommunalen Planungsziele als gemeinhin geglaubt und propagiert (vgl. Kapitel 2.3), sodass es bisher höchstens in absoluten Einzelfällen zu einem rechtswidrig oder fehlerhaft aufgestellten Feuerwehrbedarfsplan gekommen ist. Der Erläuterungserlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Juni 2005 (StAnz. S. 2310) mit Hinweisen zur Auslegung wesentlicher Bestimmungen des HBKG führt zur Haftungsproblematik bei Nichteinhaltung der Regelhilfsfrist aus:

»Trotz bundesweit jährlich über einer Million Feuerwehreinsätze (ohne Fehl- und Rettungsdiensteinsätze) sind bislang wegen nicht eingehaltener Hilfsfristen noch in keinem einzigen Fall Rechtsansprüche geltend gemacht oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Bereits hieraus wird deutlich, dass für die kommunalen Aufgabenträger der Feuerwehren im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen kein Grund zur Besorgnis besteht.

Eine persönliche Haftung von Amtsträgern kommt ausschließlich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in Betracht. Sofern die verantwortlichen Amtsträger in den Kommunen eine begründete und nachvollziehbare Entscheidung darüber getroffen und dokumentiert haben, welche Einsatzorte – als Ausnahme von der Regel – nicht innerhalb der gesetzlichen Regelhilfsfrist erreicht werden können, liegt keine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Amtspflichtverletzung vor. Die Vornahme eines solchen Abwägungsprozesses ist zumutbar und überfordert die Verantwortungsträger in keiner Weise.

Nach alledem besteht für die verantwortlichen Personen – gemessen an anderen straf- oder haftungsrechtlich relevanten Amtsaufgaben (z. B. Wahrnehmung der Gesamteinsatzleitung nach § 20 HBKG, Schusswaffengebrauch von Polizeibeamten, Bearbeitung abwasser- oder abfallrechtlicher Verfahren im Umweltbereich) – kein erhöhtes straf- oder zivilrechtliches Haftungsrisiko.«

Dennoch hat der Rat der Stadt oder Gemeinde eine große Verantwortung beim Beschluss eines Feuerwehrbedarfsplans. Ein fehlerhaft aufgestellter Bedarfsplan kann nicht nur ein haftungsrechtliches, sondern auch fachliches Risiko darstellten: Die heute in einem Bedarfsplan getroffenen (Fehl-)Entscheidungen zur Struktur der Feuerwehr können sich mitunter erst Jahre später auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken (vgl. Kapitel 4.4).

Eine Pflichtverletzung allein löst jedoch noch keine Haftung aus. Erst wenn ein Sach- oder Personenschaden eintritt, der kausal mit einer fehlerhaften Feuerwehrbedarfsplanung in Zusammenhang steht (z. B. durch außerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums festgelegter Planungsziele) und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein pflichtgemäßes Aufstellen der Feuerwehr hätte vermieden werden können, könnten Schadensersatzansprüche Dritter in Betracht kommen (Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB), für die grundsätzlich die Gemeinde, nicht die handelnden Amtsträger haften (Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG).

Eine Pflichtverletzung kann dabei auch durch Unterlassen von Maßnahmen wie etwa die Nicht-Aufstellung oder Nicht-Ausrüstung von Feuerwehren in dem erforderlichen Umfang vorliegen. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen ist in der Praxis jedoch schwierig nachzuweisen, da eine Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden nur hypothetisch ermittelt werden kann. Ein fehlerhaft aufgestellter Feuerwehrbedarfsplan, der folgerichtig zu einem fehlerhaften Ratsbeschluss geführt hat, eröffnet die Eingriffsmöglichkeit der Rechtsaufsichtsbehörde mit ihren entsprechenden Rechtsmitteln.

Es liegt übrigens in der Natur der Sache, dass der Bürger selbstverständlich kein Recht auf vollständige Schadenfreiheit hat. Darüber hinaus bestehen auch keine Rechtsansprüche Dritter auf eine den rechtlichen Vorgaben aufgestellte Feuerwehr, selbst wenn es hierzu gesetzliche Vorgaben gibt (beispielsweise explizit für Sachsen-Anhalt § 2 Abs. 2 BrSchG).

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