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b) Nutzung von Insiderinformationen aa) Insidergeschäfte im Allgemeinen

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Die Ausnutzung von Insiderinformationen kann es Marktteilnehmern ermöglichen, von Informationsvorteilen zu profitieren, die anderen Marktteilnehmern im Handel nicht zur Verfügung stehen. Nach EU-Recht kennzeichnet Insiderinformationen, dass es sich um nicht öffentlich bekannte und präzise Informationen handelt, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten bzw. Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, zu einer erheblichen Kursbeeinflussung geeignet wären.541 Das bedeutet, dass über die Nutzung der Informationen im Rahmen von Handelsgeschäften ein „ungerechtfertigter Vorteil [...] zum Nachteil Dritter erzielt [werden kann], die diese Informationen nicht kennen“.542 Dies kann aus Sicht des EU-Gesetzgebers das Vertrauen in den gleichen Zugang zu Informationen und damit in die Marktintegrität untergraben.543 Im U.S.-Recht werden Insiderinformationen und -geschäfte im Wesentlichen entsprechend definiert.544

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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