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III. Supranationale und nationale Ebene (einzelne Rechtsordnungen)

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Das Aufsichtsrecht auf EU-Ebene und in Deutschland wurde ausgehend von den G 20-Beschlüssen reformiert. Deshalb sind die genannten Schutzgüter auch für das hiesige Aufsichtsrecht maßgeblich. Hinzu treten weitere Schutzgüter des EU-Rechts und des nationalen Rechts (die allerdings zumeist Teilaspekte der G 20-Schutzgüter betreffen). Insbesondere hinsichtlich solcher Schutzgüter ist die Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu beachten, die dem nationalen Gesetzgeber im Bereich der Finanzmarktregulierung – zumindest im Grundsatz – nicht unerhebliche Spielräume belässt.619 Diese Spielräume sind allerdings, soweit der Regelungsgegenstand Binnenmarktrelevanz hat, durch die EU-Regulierung immer weiter verengt worden.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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