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II. Finanzaufsichtsrecht als besonderes Ordnungsrecht

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Das Finanzaufsichtsrecht lässt sich, wie erwähnt, – zumindest im Grundsatz – als besonderes Ordnungsrecht verstehen und damit in ein allgemeines Konzept ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr einordnen. Das für die Finanzaufsicht maßgebliche Recht hat sich in Deutschland bereits seit dem späten 19. Jahrhundert entwickelt.569 Seinem Ursprung nach handelt es sich um ein besonderes Gewerbeaufsichtsrecht.570 Allerdings lässt sich das deutsche Finanzaufsichtsrecht heutzutage nicht mehr isoliert betrachten, sondern muss inzwischen als Teil eines international geprägten und größeren Ordnungsrahmens verstanden werden. Dieser wird aus deutscher Perspektive in vielen Bereichen durch die Beschlüsse und Empfehlungen der G 20 und internationaler aufsichtsbehördlicher Gremien und Organisationen (z.B. Finanzstabilitätsrat, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO) und durch das EU-Recht geprägt bzw. ausgestaltet. Bei der Frage, wann ein aufsichtsrechtlicher Regelungsbedarf besteht, sind sowohl die Überformungen durch diese internationalen und europäischen Vorgaben als auch die herkömmlichen Grundsätze des deutschen Ordnungsrechts zu beachten.

Die angesprochene Gemengelage trägt dazu bei, dass der Charakter des Aufsichtsrechts als Sonderordnungsrecht heute nicht mehr zweifelsfrei ist. Dabei bestehen weniger Unsicherheiten in Bezug auf Zuständigkeiten und Verfahren (formelles Aufsichtsrecht) als vielmehr in Bezug auf die Regelungsmaterie des Aufsichtsrechts in der Sache (materielles Aufsichtsrecht).

In formeller Hinsicht ist die Einordnung des Finanzaufsichtsrechts als Teilbereich des Ordnungsrechts im Wesentlichen unproblematisch. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die zuständigen Landesbehörden sind als Aufsichtsbehörden tätig.571 Es handelt sich hierbei um Finanzbehörden und damit um spezielle Ordnungsbehörden im Sinne des Bundes- und Landesordnungsrechts.572 Sie üben im Rahmen des deutschen Verwaltungsrechts folglich Aufgaben und Befugnisse einer ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr aus.

In materieller Hinsicht ist die Situation allerdings mittlerweile weniger eindeutig. Als Sonderordnungsrecht mag das Aufsichtsrecht im Finanzbereich dazu dienen, Gefahren für das Gemeinwohl abzuwehren, die aus dem Betrieb eines Finanzgewerbes bzw. aus Finanztransaktionen für die betroffenen Märkte fol gen.573 Allerdings ist es in Randbereichen zuweilen unklar und abhängig von der Perspektive, was zum Bereich der Finanzaufsicht zu zählen ist und wann Regelungen einen vorrangig privatrechtlichen Charakter haben und vor allem Verhaltenspflichten der Marktteilnehmer im Verhältnis zueinander regeln bzw. einer individuellen Interessendurchsetzung dienen (z.B. bei Aspekten des Anleger- und Verbraucherschutzes).574 Insbesondere im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum wird die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht (Ordnungsrecht) und Privatrecht inzwischen zum Teil als überholt bzw. nicht weiterführend angesehen.575

Die Gründe für die Unsicherheiten hinsichtlich der Regelungsmaterie des heutigen Aufsichtsrechts sind insbesondere in den internationalen und europäischen Regelungsimpulsen zu suchen. Hierauf soll an geeigneter Stelle noch näher eingegangen werden.576

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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