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I. Wettbewerbsregeln

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Das Aufsichtsrecht und die Wettbewerbsregeln haben einen einander grundsätzlich ergänzende Funktion. Während das Aufsichtsrecht insbesondere die Stabilität der Finanzmärkte schützt, sollen die Wettbewerbsregeln die Dynamik und Innovationsfähigkeit der Märkte erhalten; Letzteres im Interesse des Wettbewerbs als Institution und im Interesse der Verbraucher.801

In Einzelfällen kann es dennoch zu Zielkonflikten kommen. Ein Beispiel sind Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber oder die Aufsichtsbehörden den Vertrieb neuartiger Finanzprodukte aufgrund möglicherweise übermäßiger Risiken für die Anleger und damit für deren Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte untersagen.802 Derartige Maßnahmen dienen letztlich dem Schutz des Finanzsystems. Sie stellen aber zugleich einen Markteingriff dar. Dieser kann sich grundsätzlich wettbewerbsverzerrend zugunsten nicht untersagter Finanzprodukte (mit ähnlichem oder abweichendem Risikoprofil) auswirken und damit eine Regulierungsarbitrage begünstigen. Dabei ist zu bedenken, dass diese ihrerseits aufsichtsrechtlich problematisch sein kann, weil dadurch die mit der ursprünglichen Maßnahme bekämpften Gefahren dennoch entstehen können und ein weiterer aufsichtsrechtlicher Zugriff dann sogar erschwert sein kann.

Bei auftretenden Zielkonflikten besteht zwischen den aufsichts- und den wettbewerbsrechtlichen Zielen kein Vorrangverhältnis. Das folgt auf Ebene der G 20-Beschlüsse, dass diese die Schutzziele der Finanzmarktregulierung marktwirtschaftlich definieren. Auf der Ebene des EU-Rechts ergibt es sich daraus, dass das Aufsichtsrecht zumindest implizit (vgl. Art. 26 Abs. 1 AEUV) und die Wettbewerbsregeln explizit (Art. 101ff. AEUV) dem in den EU-Verträgen festgelegten Ziel der Verwirklichung eines EU-Binnenmarktes (Art. 3 Abs. 3 EUV) dienen. Bei Zielkonflikten ist damit eine Abwägung nötig.803 Dies gilt nach dem zuvor Ausgeführten sowohl im Rahmen der ordnungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch bei einer Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Daraus ist abzuleiten, dass die aufsichtsrechtliche Regulierung von Finanztransaktionen in einem gewissen Rahmen auch dann zulässig ist, wenn es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Auch die beispielhaft angeführten Produktverbote können dann ohne Verletzung des Wettbewerbsschutzziels erfolgen. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Finanzmarktstabilität unterbleiben müssen, wenn diese Maßnahmen den Wettbewerb übermäßig schädigen würden. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn regulatorische Maßnahmen Anreize zur Regulierungsarbitrage setzen oder wenn sie sinnvolle Innovationen verhindern.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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