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b) Deutsches Recht: Gefahrenvorsorge kein Gegenstand von Schutzpflichten bzw. -ansprüchen

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Das Unionsrecht belässt einen Freiraum für nationale Schutzstandards, sofern dadurch der Vorrang, die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden. Das kann etwa in solchen Fällen relevant werden, in denen nach dem Finanzaufsichtsrecht der EU Schutzlücken verbleiben und der nationale Gesetzgeber Anlass sieht, diese Schutzlücken durch eigene Vorgaben zur Gefahrenvorsorge ergänzen. Aus deutscher Perspektive stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob sich aus den nationalen Grundrechten konkrete subjektive Schutzgewähransprüche gegenüber dem deutschen Staat herleiten lassen. Die Finanzmarktteilnehmer sind in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit geschützt (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG).761 Anleger und Sparer können sich zudem auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berufen (Art. 14 Abs. 1 GG). Daneben lässt sich erwägen, ob das Sozialstaatsprinzip im Sinne einer objektiven Schutzpflicht den Schutz wirtschaftlicher Freiheiten verlangt, die in einer Krise gefährdet werden können (Art. 20 Abs. 1 GG).762

Die Gefahrenvorsorge im Finanzbereich dürfte bei Lichte betrachtet allerdings kein Gegenstand von Schutzpflichten oder -ansprüchen sein. Hiergegen sprechen zum einen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts als Grenze (Abschn. aa)) und zum anderen das Fehlen hinreichend konkreter grundgesetzlicher Schutzgüter (Abschn. bb)).

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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