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II. Der Gefahrbegriff des deutschen allgemeinen Ordnungsrechts 1. Einführung

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In Ermangelung höherrangiger Vorgaben oder spezieller Regelungen ist der Gefahrbegriff des allgemeinen Ordnungsrechts heranzuziehen. Danach liegt eine konkrete Gefahr bei Tatsachen vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem nicht unerheblichen Schaden führen.690 Eine gesteigerte Form ist die dringende Gefahr, bei der umstritten ist, ob der zu erwartende Schaden besonders groß oder sein Eintritt besonders wahrscheinlich sein muss. Zu unterscheiden ist eine abstrakte Gefahr – im Sinne einer generell vorhandenen Gefahr –, die vorliegt, wenn bei einer gedachten Mehrzahl konkret gefährlicher Sachverhalte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist. Als für Eingriffe nicht ausreichend wird eine latente Gefahr angesehen, die sich jederzeit realisieren kann.

In allen genannten Fällen setzt eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter somit voraus, dass die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr in mehr oder minder weitgehendem Umfang erfüllt sind, wobei die anderen zuvor genannten Gefahrentatbestände – auf dem Begriff der konkreten Gefahr aufbauend – besondere Anforderungen an den Schadensumfang oder -eintritt stellen.

Beim Einsatz von Finanzinstrumenten ist aber außerdem zu beachten, dass eine Gefahr nicht nur in Abhängigkeit von der Risikostruktur des betreffenden Instruments entstehen kann, sondern auch abhängig davon, von wem bzw. wie bzw. in welcher Marktsituation es eingesetzt wird. Eine Regulierung mit den Mitteln des Ordnungsrechts wird dabei um so notwendiger, je schwerwiegender eventuelle Schäden sind und je wahrscheinlicher ihr Eintritt ist. Die Regulierung muss dabei dem Umstand Rechnung tragen, dass die Finanzmärkte weltweit vernetzt sind und unmittelbar auf Veränderungen in den Marktbedingungen reagieren. Das bedeutet, dass aufsichtsrechtliche Gefahren über einzelne Rechtsordnungen hinweg und schnell entstehen können.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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