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3. Deutsches Finanzaufsichtsrecht

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Das deutsche Finanzaufsichtsrecht enthält an wenigen Stellen allgemeine Aufgaben- und Befugnisnormen. So kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) etwa nach § 6 Abs. 3 KWG im Rahmen der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben „Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen“.688

Im Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes hat sie nach §§ 6, 14ff. WpHG (= §§ 4ff. WpHG a.F.) Missständen entgegenzuwirken, welche „die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können“ (so generalklauselartig § 6 [= § 4 a.F.] Abs. 1 WpHG).689 Diese Aufgabe betrifft im Einzelnen:

 • „Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können“ (§ 14 [= § 4a a.F.] Abs. 1 WpHG),

 • Fälle, in denen Tatsachen bestehen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Finanzinstrument oder eine Vermögensanlage „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder in mindestens einem Mitgliedstaat für die Stabilität des gesamten Finanzsystems [der EU] oder eines Teils davon darstellt oder [dass] ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat (Art. 42 Abs. 2 VO 600/2014 i.V.m. § 15 Abs. 1 (= § 4b Abs. 2 Nr. 1 a.F.] WpHG) und

 • sonstige „Missstände“ im Rahmen der der BaFin „zugewiesenen Aufgaben“ (§ 6 [= § 4 a.F.] Abs. 1 WpHG).

Auch in diesem Zusammenhang wird aber gesetzlich nicht näher definiert, was unter Missständen, einer Gefahr für die aufsichtsrechtlichen Schutzgüter oder deren Beeinträchtigung zu verstehen ist. Die angeführten ausdrücklich definierten Gefahrentatbestände sind schließlich nicht unveränderlich, sondern wandeln sich mit der Zeit. Anhaltspunkte für Regelungsdefizite haben sich in der Finanzkrise ergeben, woraufhin auch der nationale Gesetzgeber die bis dahin bestehenden Regelungen umfassend überprüft und – auch unabhängig von Vorgaben des EU-Rechts – novelliert hat. Hinsichtlich der Frage, welche allgemeinen Gefahrprinzipien den einzelnen Aufgaben- und Befugnisnormen zugrunde liegen, bleibt nur ein Rückgriff ins allgemeine Ordnungsrecht.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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